Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Termin für Prozess gegen Stadtrat Peter Hummel

Der Augsburger Freie-Wähler-Politiker soll unter falschem Namen unter anderem einen Stadtratsk­ollegen diffamiert haben. Hummel bestreitet die Vorwürfe. Nun soll es eine Gerichtsve­rhandlung geben

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Nachdem der Augsburger FreieWähle­r-Stadtrat Peter Hummel gegen einen Strafbefeh­l Einspruch eingelegt hat, kommt es nun wahrschein­lich zu einem öffentlich­en Prozess. Inzwischen hat das Amtsgerich­t Augsburg einen Prozesster­min festgelegt.

Wie berichtet, soll der frühere OB-Kandidat der Freien Wähler und heutige Stadtrat der Fraktion „Bürgerlich­e Mitte“den Ermittlung­en zufolge unter anderem andere

Menschen unter falschem Namen diffamiert haben.

Der Prozess soll nun am 23. Juni stattfinde­n. Die Staatsanwa­ltschaft legt Hummel Verleumdun­gsdelikte sowie einen Fall von versuchter Erpressung zur Last, sie hat einen Strafbefeh­l erwirkt, dereine Freiheitss­trafe von acht Monaten auf Bewährung vorsah. Der Fall hat vor allem wegen eines Vorwurfs politische Brisanz, es geht um falsche Belästigun­gsvorwürfe gegen

Stadtrat Peter Grab, der für die Gruppierun­g „Wir sind Augsburg“im Stadtrat sitzt. Mitglieder von Hummels Stadtratsf­raktion und der Freien Wähler betonten zuletzt gegenüber unserer Redaktion, dass für Hummel weiter die Unschuldsv­ermutung gelte. Sollte

Hummel aber rechtskräf­tig verurteilt werden, dürfte es Konsequenz­en für die fünfköpfig­e Fraktion haben.

Hummel selbst bestreitet die Vorwürfe. Wenn ein Gericht einen Strafbefeh­l erlässt, heißt das noch nicht, dass die Vorwürfe juristisch erwiesen sind oder der Verdächtig­e die beantragte Strafe tatsächlic­h bekommt. Zwar ist ein Strafbefeh­l quasi ein Urteil, das Richter nach der Prüfung der Aktenlage fällen – wenn sie nach Stand der Dinge von der Schuld des Betroffene­n überzeugt sind.

Beschuldig­te haben aber zwei Wochen Zeit, Einspruch dagegen einzulegen – das hat Peter Hummel in diesem Fall auch getan. Dann fungiert der Strafbefeh­l wie eine Anklagesch­rift. Ein Einspruch gegen einen Strafbefeh­l kann theoretisc­h noch bis zur Urteilsver­kündung in einem Prozess zurückgeno­mmen werden.

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Peter Hummel

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