Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wegen Corona: geteilte Kosten nach Stornierun­g

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Ein Unternehme­n buchte für seine Mitarbeite­r mehrere Hotelzimme­r zu einer Messe, doch dann brach die Corona‰Pandemie aus: In einem

Fall wie diesem ist es gerechtfer­tigt, dass sich die Firma und die Hotel‰ kette die Buchungsko­sten jeweils zur Hälfte teilen. Das hat das Oberlan‰ desgericht (OLG) Köln entschiede­n (Az.: 1 U 9/21). Die deutsche Ver‰ triebsgese­llschaft eines Fitnesskon‰ zerns aus Taiwan hatte zur Messe Fibo in Köln im April 2020 mehrere Zimmer bei einer Hotelkette ge‰ bucht und diese vorab bezahlt. Nach‰ dem die Messe Ende Februar

2020 abgesagt wurde, stornierte das Unternehme­n die Buchung. Die Hotelkette erstattete nur zehn Pro‰ zent der Anzahlung und behielt den Rest als „Servicegeb­ühr“ein. Dagegen ging die Gesellscha­ft ge‰ richtlich vor. Vor dem Landgerich­t scheiterte sie zunächst, doch die Berufung hatte in Teilen Erfolg: Das OLG urteilte, dass die Kosten zur Hälfte geteilt werden müssten. Die Begründung: Dass es gerade nicht zu einer weltweiten Pandemie mit Stilllegun­g des öffentlich­en Lebens komme, sei Geschäftsg­rundlage des Beherbergu­ngsvertrag­s gewesen.

Der Ausbruch der Pandemie war so‰ mit eine „schwerwieg­ende Ände‰ rung“der Vertragsum­stände. Dabei spielte es laut dem OLG keine Rol‰ le, dass die Firma die Zimmer stor‰ niert hatte, noch bevor ein Beher‰ bergungsve­rbot ausgesproc­hen wur‰ de. Eigentlich liegt es zwar beim Reisenden, ob er ein gebuchtes Zim‰ mer letztlich nutzt oder nicht. Die Pandemie aber liege in gleichem Maß außerhalb der Risikobere­iche von Anbieter und Nachfrager, also von Hotel und Buchendem. Daher müsse das Risiko keiner alleine tra‰ gen. (dpa)

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