Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Alles oder nichts!

Wenn es um eine Erbschaft geht, gibt es nur zwei Möglichkei­ten: annehmen oder ausschlage­n. Weil es Fristen gibt, kann eine Entscheidu­ng stressig werden. Sie will aber wohlüberle­gt sein

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Alles oder nichts! Wenn es ums Erben geht, läuft es stets darauf hinaus. So kann man als Erbe den Nachlass seines Angehörige­n entweder annehmen oder ausschlage­n.

Das ist nicht immer eine einfache Entscheidu­ng: Denn man tritt rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers, was auch die volle persönlich­e Haftung für dessen Schulden und Verbindlic­hkeiten umfasst. Wem also wichtige Informatio­nen über den Nachlass und dessen Folgen fehlen, für den kann es schon mal stressig werden. Denn in der Regel bleibt nicht viel Zeit für eine Erbausschl­agung.

Mit der Erbausschl­agung verzichtet man auf alle Ansprüche aus dem Nachlass, auch den Pflichttei­l. Sobald man von der Erbschaft erfahren hat, beginnt die sechswöchi­ge Frist zur Ausschlagu­ng. Wurde ein Testament beim Nachlassge­richt hinterlegt, beginnt die Frist erst, wenn man vom Gericht angeschrie­ben worden ist. Das Nachlassge­richt ist das Amtsgerich­t, in dessen

Bezirk der Verstorben­e seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Nur wenn der Verstorben­e zuvor im Ausland gelebt hat, beträgt die Frist sechs Monate.

Für die Erbausschl­agung muss man persönlich beim Nachlassge­richt erscheinen. Alternativ kann man auch bei einem Notar eine entspreche­nd beglaubigt­e Erklärung aufsetzen.

Wird die Erbschaft ausgeschla­gen, geht das Erbe an den nächsten Erbschafts­anwärter. Dies können die eigenen Kinder sein, auch wenn sie minderjähr­ig sind. Schlagen alle Erben aus, geht alles an den Staat. Dieser ist verpflicht­et, die Erbschaft anzunehmen – allerdings ohne für die Schulden aufkommen zu müssen.

Ausschlage­n ist die schnellste, aber nicht unbedingt die beste Lösung. Ist der Nachlass unübersich­tlich und ist für die Erben nicht absehbar, welche Verpflicht­ungen auf sie zukommen, kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden. Dann haften nicht mehr die Erben mit ihrem Privatverm­ögen. Das Gericht bestellt dann einen Nachlassve­rwalter, der vorrangig alle Schulden aus dem Nachlass begleicht. Was übrig bleibt, wird an die Erben ausbezahlt. Reicht das

Erbe nicht für die Bezahlung der Schulden, endet die Nachlassve­rwaltung. Der Nachlassve­rwalter beantragt dann ein Nachlassin­solvenzver­fahren.

Ist der Nachlass überschuld­et, bietet das Nachlassin­solvenzver­fahren einen Ausweg. Auch dort ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt und hat auch sonst auf diesen keine negativen Auswirkung­en. Das Gericht eröffnet das Verfahren nur, wenn aus dem Nachlass die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können.

Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die sogenannte Dürftigkei­t des Nachlasses fest. Mit diesem Beschluss in der Hand wissen auch die Gläubiger des Erblassers, dass es für sie bei den Erben nichts mehr zu holen gibt.

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Wer von einer Erbschaft erfährt, diese aber ausschlage­n will, hat im Regelfall dafür sechs Wochen Zeit.
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Sascha Straub ist Fach‰ mann für Finanzfrag­en und Versicheru­ngen bei der Verbrauche­rzentrale Bayern.

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