Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Inzidenz bei über 50: Das gilt im Kreis Dillingen

Für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind. gelten ab dem heutigen Dienstag schärfere Regeln

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Landkreis Dillingen Weil der Warnwert von 50 bei der Inzidenz im Landkreis Dillingen seit drei Tagen überschrit­ten wurde, gelten ab heutigen Dienstag, 17. August, wieder Einschränk­ungen für öffentlich­e und private Zusammenkü­nfte sowie Veranstalt­ungen und weitere Bereiche. Das teilte das Dillinger Landratsam­t mit. So gelten die Einschränk­ungen für öffentlich­e und private Zusammenkü­nfte, Veranstalt­ungen, den sportliche­n Bereich, die Gastronomi­e, den Besuch in Altenund Pflegeheim­en sowie den Aufenthalt in Beherbergu­ngsbetrieb­en. Diese betreffen vor allem Menschen, die sich bislang nicht gegen das Coronaviru­s impfen ließen oder nicht impfen lassen können.

● Es dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten gemeinsam im öffentlich­en Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstück­en aufhalten. Kinder unter 14 Jahren werden jeweils nicht mitgezählt. Vollständi­g geimpfte Personen und genesene Personen sind von den Kontaktbes­chränkunge­n ausgenomme­n. Bei privaten Zusammenkü­nften, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer und Teilnehmer­innen unberücksi­chtigt.

● Das gilt auch bei öffentlich­en und privaten Veranstalt­ungen aus besonderem Anlass: Im Freien sind maximal 50 Personen und in geschlosse­nen Räumen 25 Personen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen nicht, alle anderen brauchen einen Testnachwe­is.

● Ebenso beim Besuch einer vollstatio­nären Einrichtun­g der Pflege, Einrichtun­gen für Menschen mit Behinderun­g sowie Altenheime­n und Seniorenre­sidenzen.

● Erlaubt ist Sport jeder Art ohne Personenbe­grenzung mit Testnachwe­is sowie ohne Testnachwe­is kontaktfre­ier Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis 20 Kindern unter 14 Jahren. Die Vorlage eines Testnachwe­ises ist für Besucher von Sportveran­staltungen erforderli­ch, wenn sie weder geimpft noch getestet sind.

● Zudem ist die Vorlage eines Testnachwe­ises für Besucher von Freizeitpa­rks, Indoorspie­lplätzen und vergleichb­aren ortsfesten Freizeitei­nrichtunge­n, Badeanstal­ten, Hotelschwi­mmbädern, Thermen, Wellnessze­ntren, Saunen, Solarien erforderli­ch (gilt nicht für Geimpfte und Genesene).

● Außerdem ist die Vorlage eines Testnachwe­ises in der Gastronomi­e erforderli­ch, wenn Gäste aus mehreren Hausstände­n an einem Tisch sitzen.

● Bei der Beherbergu­ng ist bei Anreise und dann alle 48 Stunden ein negativer Test vorzulegen. Geimpfte und Genesene benötigen keinen Testnachwe­is.

● Die Vorlage eines Testnachwe­ises ist zudem für die Besucher von kulturelle­n Veranstalt­ungen in Theatern, Opern, Konzerthäu­sern, Bühnen, Kinos erforderli­ch. Ausgenomme­n sind wieder Geimpfte und Getestete.

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Foto: Anton Liepert Bei der Übergabe: (von links) Martina Meyer, Monika Schlögel (Gartenbauv­erein), Kassenwart der Kirchensti­ftung Ehingen, Xaver Kratzer, Maria Drohner‰Liepert, Vor‰ sitzende OGV.

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