Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Inzidenz bei über 50: Das gilt im Kreis Dillingen
Für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind. gelten ab dem heutigen Dienstag schärfere Regeln
Landkreis Dillingen Weil der Warnwert von 50 bei der Inzidenz im Landkreis Dillingen seit drei Tagen überschritten wurde, gelten ab heutigen Dienstag, 17. August, wieder Einschränkungen für öffentliche und private Zusammenkünfte sowie Veranstaltungen und weitere Bereiche. Das teilte das Dillinger Landratsamt mit. So gelten die Einschränkungen für öffentliche und private Zusammenkünfte, Veranstaltungen, den sportlichen Bereich, die Gastronomie, den Besuch in Altenund Pflegeheimen sowie den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben. Diese betreffen vor allem Menschen, die sich bislang nicht gegen das Coronavirus impfen ließen oder nicht impfen lassen können.
● Es dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken aufhalten. Kinder unter 14 Jahren werden jeweils nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Bei privaten Zusammenkünften, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen unberücksichtigt.
● Das gilt auch bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass: Im Freien sind maximal 50 Personen und in geschlossenen Räumen 25 Personen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen nicht, alle anderen brauchen einen Testnachweis.
● Ebenso beim Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen.
● Erlaubt ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung mit Testnachweis sowie ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis 20 Kindern unter 14 Jahren. Die Vorlage eines Testnachweises ist für Besucher von Sportveranstaltungen erforderlich, wenn sie weder geimpft noch getestet sind.
● Zudem ist die Vorlage eines Testnachweises für Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien erforderlich (gilt nicht für Geimpfte und Genesene).
● Außerdem ist die Vorlage eines Testnachweises in der Gastronomie erforderlich, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen.
● Bei der Beherbergung ist bei Anreise und dann alle 48 Stunden ein negativer Test vorzulegen. Geimpfte und Genesene benötigen keinen Testnachweis.
● Die Vorlage eines Testnachweises ist zudem für die Besucher von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos erforderlich. Ausgenommen sind wieder Geimpfte und Getestete.