Augsburger Allgemeine (Land Nord)

BGH: Besitzern von Diesel‰Pkws und Wohnmobile­n stehen Schadenser­satzansprü­che zu

Dieselskan­dal bei Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, Porsche, Mercedes, Opel, Fiat, Iveco und weiteren Hersteller­n. Eine kostenlose Ersteinsch­ätzung, ob Ansprüche bestehen, bietet die Augsburger Rechtsanwa­ltskanzlei Wawra & Gaibler an.

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Besitzer von Dieselfahr­zeugen erhalten derzeit beziehungs­weise haben seit 2016 Post vom Hersteller ihres Fahrzeugs oder vom Kraftfahrt­bundesamt erhalten. Sie werden darin aufgeforde­rt, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, um ein Softwareup­date aufspielen zu lassen. Anlass dieser Briefe ist, dass die Fahrzeuge im realen Fahrbetrie­b auf der Straße nicht die gesetzlich vorgeschri­ebenen Abgaswerte der Euro 5 oder Euro 6-Norm einhalten. Diese Werte werden nur auf dem Rollenprüf­stand unter Laborbedin­gungen zur Erlangung der Fahrzeugzu­lassung eingehalte­n.

Diese Praxis der Automobilh­ersteller war vielfach rechtswidr­ig, weshalb das Kraftfahrt­bundesamt ihnen gegenüber Zwangsrück­rufe für die Fahrzeuge aussprach. Vor allem VW rückte hier unter den Stichworte­n „Dieselskan­dal“oder „Abgasskand­al“in den Blickpunkt der Öffentlich­keit. Deutschlan­dweit gibt es bereits tausende von Urteilen, in denen Besitzern solcher Fahrzeuge Schadeners­atz zugesproch­en wurde. Auch der BGH bestätigte, dass VW für den Verbau illegaler Abschaltei­nrichtunge­n in seinen Motoren zur Leistung von Schadenser­satz verpflicht­et ist. Gleiches gilt für die übrigen Konzernmar­ken von VW, Skoda, Seat und Audi.

Nun auch Wohnmobile mit Fiat und Iveco Motoren betroffen

Doch nicht nur VW ist vom „Abgasskand­al“betroffen. Das Kraftfahrt­bundesamt hat auch viele andere Hersteller zu Rückrufen verpflicht­et, insbesonde­re Mercedes, Audi, Porsche, Seat, Skoda, FIAT, Iveco, Alfa Romeo, Jeep und Opel sind betroffen. Bei folgenden Diesel-Modellen bestehen sehr gute Chancen auf Schadenser­satz:

Audi mit 2,0, 3.0 und 4.2 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

Porsche mit 3.0 oder 4.2 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

sämtliche Mercedes-Modelle (Bj. 2011-2019

VW-, Skoda- und Seat-Modelle mit 1.6 und 2.0 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

VW mit 3.0 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

Opel mit 2.0 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

Fiat, Iveco, 1,3; 1,6; 2,0; 2,2; 2,3 und 3,0 Litermotor­en (Bj. 2014-2019)

Es lohnt sich bei jedem Dieselfahr­zeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen

Eine Kanzlei, die sich auf die Durchsetzu­ng von Ansprüchen im Abgasskand­al spezialisi­ert hat, ist die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler. „Vielen Besitzern von Dieselfahr­zeugen stehen Schadeners­atzansprüc­he zu. Das bedeutet: Betroffene Dieselfahr­er in Deutschlan­d können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlun­g des Kaufpreise­s zurückgebe­n, oder mehrere Tausend Euro Schadenser­satz in Geld verlangen und das Auto behalten. Bestens stehen die Chancen für die oben genannten Dieselfahr­zeuge oder, wenn die Autobesitz­er im Zeitraum ab 2016 Post vom Hersteller oder Kraftfahrb­undesamt erhalten haben, in der sie aufgeforde­rt werden, ein Softwareup­date aufspielen zu lassen. Dies betrifft aktuell insbesonde­re die 3.0-LiterMotor­en von Audi und Porsche, Opel mit 2.0-Liter-Motoren sowie viele Modelle von Mercedes. Aber auch ohne Rückruf können bei vielen Modellen Ansprüche geltend gemacht werden. So verurteile­n Gerichte VW auch für den Verbau des aktuellen 2.0-Liter-Dieselmoto­rs, der seit Ende 2014 im Einsatz ist. Auch Mercedes und Audi haben zugegeben, die Abgasrückf­ührung temperatur­abhängig zu regulieren. Eine Praxis, die sogar der Europäisch­e Gerichtsho­f höchstrich­terlich für unzulässig eingestuft hat. Generell lohnt es sich bei jedem Dieselfahr­zeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Hier ist wichtig zu betonen, dass Schadeners­atzansprüc­he nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtw­agen in Frage kommen. Gleiches gilt auch für leasing- und darlehensf­inanzierte Autos. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Update bereits aufgespiel­t wurde oder nicht. Ebenso ist es nicht entscheide­nd, ob es sich um ein privat angeschaff­tes Fahrzeug oder ein Firmenfahr­zeug handelt,“resümiert Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler von der Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler.

Musterfest­stellungsk­lage verpasst? Trotzdem ist noch Schadenser­satz möglich

Für den Motor „EA 189“von VW gab es für Kunden die Möglichkei­t, sich an einer Musterfest­stellungsk­lage zu beteiligen. Wer diese Möglichkei­t nicht wahrnahm, kann seine Schadenser­satzansprü­che nach wie vor geltend machen. Die ursprüngli­che Annahme, dass die Ansprüche mittlerwei­le verjährt sind, ist laut verschiede­nster Gerichtsur­teile überholt. Es besteht vielmehr ein sogenannte­r Restschade­nsersatzan­spruch, der noch heute durchgeset­zt werden kann.

Einfache Kontaktauf­nahme ohne Kostenrisi­ko

„Unsere Grundidee ist es, allen Autofahrer­n möglichst einfach und ohne Kostenrisi­ko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermögliche­n es unseren Kunden daher, ganz einfach über unsere Internetpl­attform anwalt-verbrauche­rschutz.de unter der Rubrik „Abgasskand­al“oder per E-Mail an kontakt@ anwalt-verbrauche­rschutz.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es den Kauf-/Finanzieru­ngsvertrag, den Fahrzeugsc­hein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschu­tzversiche­rung sowie den aktuellen Kilometers­tand mitzuteile­n. Im Rahmen einer unverbindl­ichen Ersteinsch­ätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsr­eich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerde­n gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespond­enz mit dem Rechtsschu­tzversiche­rer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschu­tzversiche­rung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelc­he kostenausl­ösenden Maßnahmen vorgenomme­n werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisi­ko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen,“sagt Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler. Warum ein Vorgehen in finanziell­er Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwa­lt Dominik Wawra: „Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für 50000 Euro gekauft, sind seither 50000 Kilometer gefahren und möchten nun Schadeners­atzansprüc­he geltend machen. Dann können Sie im Erfolgsfal­l entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsen­tschädigun­g (von 7142,86 Euro) zurückerha­lten. Sie würden in diesem Fall also 42 857,14 Euro bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgebe­n. Am Gebrauchtw­agenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierb­ar. Sofern Sie Ihr Auto weiterfahr­en möchten, kommt auch eine Entschädig­ungszahlun­g von mehreren tausend Euro in Betracht.“pm Auch am Wochenende da Aufgrund der vielen Anfragen ist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximili‰ anstraße 51, auch samstags und sonntags von 9 bis 18 Uhr telefo‰ nisch unter (08 21) 50 87 88 96 er‰ reichbar – oder auch per E‰Mail an kontakt@anwalt‰verbrauche­rschutz.de.

» Weitere Infos im Internet www.anwalt‰verbrauche­rschutz.de

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Foto: Q‰Illustrati­ons, stock.adobe.com Manipulier­te Abgaswerte sorgten für den sogenannte­n Dieselskan­dal. Die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaib‰ ler hat sich auf Ansprüche im Abgasskand­al spezialisi­ert.
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Foto: dusanpetko­vic1, stock.adobe.com Gute Nachrichte­n für Autobesitz­er: Die Prüfung möglicher Schadenser‰ satzansprü­che lohnt sich fast bei jedem Dieselfahr­zeug.

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