Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Was 3G für die Arbeitswelt bedeutet
Geimpft, genesen oder getestet? Die neuen Regeln im Kampf gegen die Pandemie stellen die Wirtschaft vor neue Herausforderungen und werfen in vielen Betrieben Fragen auf. Hier die wichtigsten Antworten
Was bedeutet die 3G-Regel? Vereinfacht gesagt: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Heißt: Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss sich viel öfter testen lassen, um sich in öffentlichen Räumen bewegen zu können. Antigentests gelten dabei maximal für 24 Stunden, PCR-Tests für maximal 48 Stunden. Die Tests sind Voraussetzung, um etwa in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, in Hotels oder Restaurants zu kommen, aber auch für den Besuch beim Friseur oder im Kosmetikstudio.
Ab wann gilt die 3G-Regel?
Solange die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100000 Einwohnern liegt, können die Bundesländer – nach einem gemeinsamen Bund-Länder-Beschluss – die 3GRegel ganz oder teilweise aussetzen. Sonst greift sie. Noch nicht in allen Landkreisen und Städten, aber die Inzidenzen steigen bayernweit. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder hat allerdings bereits angekündigt, dass 3G künftig auch unabhängig von der Inzidenz gelten soll.
Was für Auswirkungen hat die 3G-Regel für Unternehmen und Angestellte?
Patrick Augustin, Arbeitssicherheitsexperte bei der IHK Schwaben, berichtet, eine unmittelbare Folge sei zunächst, dass viele Unternehmen ihre Testkapazitäten erhöhten. „Viele große wie kleine Unternehmen wollen eine eigene Teststelle errichten.“Es gebe immer mehr Anfragen. Hintergrund ist, dass mehr und mehr öffentliche Testzentren zumachen. Ab 11. Oktober sollen keine kostenlosen Bürgertests mehr angeboten werden.
Kann das Unternehmen Angestellte zum Corona-Test verpflichten?
Ja, kann es, erklärt der Jurist Augustin. „Und wer seiner Testpflicht nicht nachkommt, kann auch freigestellt werden.“Laut der jüngsten Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt es zudem dabei, dass Unternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, ihren Angestellten regelmäßige Tests zu ermöglichen. Folglich dürfen Unternehmen auch die Vorlage eines Testergebnisses verlangen. Gleichzeitig dürfen sie laut Augustin nicht transparent machen, wer sich testen lässt, um den Datenschutzregelungen gerecht zu werden. Auch beim Impfstatus ist einiges zu beachten.
Dürfen Unternehmen den Impfstatus ihrer Belegschaft abfragen? Zunächst: Nein. Angestellte müssen auf die Frage hin, ob sie geimpft sind, keine Auskunft erteilen, erklärt Augustin. Es gibt aber auch Stimmen, die die Meinung vertreten, dass es tendenziell rechtlich zulässig sein könnte, dass der Arbeitgeber den Status erfragt. Zudem gibt es schon jetzt Ausnahmen von der Regel, denn: „Bestimmte Arbeitgeber wie etwa eine Klinik oder Pflegedienste dürfen aktuell bereits und eben im Gegensatz zum Großteil der anderen Arbeitgeber den Impfstatus der Mitarbeiter erfragen.“Dreh- und Angelpunkt ist auch bei der Impfstatus-Abfrage der in Deutschland gültige arbeitsrechtliche „Gleichbehandlungsgrundsatz“. Sprich: Dem Arbeitgeber ist „nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung“verboten. Wer nicht sagen will, ob er geimpft ist, darf nicht schlechter gestellt werden. Zugleich aber habe jeder Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten, die er natürlich vor einer Ansteckung, so gut es geht, schützen müsse. Künftig sollen Arbeitgeber allerdings bei ihren AntiCorona-Hygienekonzepten auch den Impf- oder Genesenen-Status der Beschäftigten berücksichtigen können, sofern dieser ihnen eben bekannt ist. Die entsprechend aktualisierte Arbeitsschutzverordnung wird derzeit innerhalb der Regierung abgestimmt und soll kommenden Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedet werden.
Darf ein Unternehmen dazu ermutigen, den Impfstatus mitzuteilen? Hier komme wieder der Gleichbehandlungsgrundsatz ins Spiel, erklärt Augustin. Denn selbst wenn überwiegende Teil seinen Status freiwillig durchgebe, müsse darauf geachtet werden, dass die, die sich dann ausschweigen, nicht „mittelbar diskriminiert“würden. „Hier könnten noch Probleme aufkommen“, sagt der Experte. Wenn die Chefin oder der Chef dagegen über den Flurfunk von einer Person erfährt, dass sie geimpft ist, dürfe diese Information auch verwendet werden. Corona-Impfungen sollen indes künftig ausdrücklich während der Arbeitszeit ermöglicht werden, heißt es im Entwurf des Bundesarbeitsministeriums für eine neue Arbeitsschutzverordnung, die der dpa vorliegt. Ferner soll die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden, heißt es in dem Entwurf.
Wie läuft es, wenn alle geimpft sind und das auch alle wissen?
Augustin sagt: „Das muss jedes Unternehmen für sich entscheiden, denn noch steht ja nicht fest, wie stark die unterschiedlichen Impfstoffe auf längere Zeit immunisieren.“Es liege also im Ermessen des Arbeitgebers, wie viele er aus dem Homeoffice zurückholt und wie er den Abstand zwischen den Arbeitsplätzen regelt. Viele Unternehmen würden natürlich die bekannten Grundregeln beibehalten. Sprich: Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen und regelmäßig lüften.
Was ist, wenn alle geimpft sind und einer nicht?
Laut Augustin könne das problematisch werden. Gebe es zum Beispiel in einem größeren produzierenden Betrieb einen leitenden Angestellten oder eine leitende Angestellte, der oder die an zentraler Stelle tätig und viel zwischen verschiedenen Abteilungen unterwegs sei, müsse das Unternehmen wieder zwischen Gleichberechtigung und Fürsorge abwägen. Auch hier gebe es Überlegungen, ob es nicht rechtlich zulässig sein könnte, diese Angestellten vorübergehend auf eine Position zu versetzen, auf der er oder sie weniger Kontakte habe.
Kommt die Impfpflicht doch noch? Augustin sagt: „Aktuell gibt es keine Impfpflicht, auch nicht für Personengruppen körpernaher Dienstleistungen. Unter Umständen könnte eine Impfpflicht für gewisse Berufe noch kommen. Das ist jedoch unter anderem abhängig von der Wirksamkeit der Impfstoffe sowie ausreichendem Nachweis des Drittschutzes.“
Was sagen Unternehmen?
Beispiel Audi: Eine Sprecherin sagte auf Anfrage: „Audi empfiehlt allen Mitarbeitenden, sich impfen zu lassen. Die Impfungen, die wir unseren Mitarbeitenden im Gesundheitswesen anbieten, können während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden, ohne Wartezeiten und mit kurzen Wegen.“Eine Impfpflicht oder freiwillige Angabe der Mitarbeitenden zu ihrem Impfstatus gebe es jedoch nicht. Weiterhin biete Audi seinen Mitarbeitenden regelmäßig Selbsttests an. „Die hygienider schen Schutzmaßnahmen bei Audi gelten zum jetzigen Zeitpunkt für alle Personen, die sich auf dem Werksgelände befinden. Aktuell sind alle Personen, auch vollständig Geimpfte und Genesene, im Rahmen dieser Schutzmaßnahmen gleichgestellt.“Es gebe derzeit auch keine zusätzlichen Anreize für eine Impfung.
Was sagen die Gewerkschaften zum Thema?
Boris Karthaus, Bezirksjurist der IG Metall Bayern, erklärte auf Anfrage: „Der Schutz der Beschäftigten muss an erster Stelle stehen: der Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Selbstbestimmung. Gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband werben wir für freiwillige Impfungen als Akt der persönlichen Verantwortung und Solidarität. Die Firmen sind aufgerufen, das aktiv zu unterstützen. Gleichzeitig darf es grundsätzlich keine Eingriffe in die Selbstbestimmung der Beschäftigten geben.“Solange der Staat keine Impfpflicht vorsehe, könne diese nicht durch den Chef eingeführt werden. „Anders als beim Restaurantbesuch kann man nicht wählen, ob man arbeiten geht oder nicht. Der Arbeitgeber hat keinen generellen Auskunftsanspruch und darf Einzelne nicht benachteiligen. Das bedeutet: Wir brauchen nach wie vor technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und ausreichend Tests. In Büros und Industriebetrieben geht das auch, in hoch gefährdeten Bereichen wie etwa Pflegeheimen hat der Gesetzgeber zu entscheiden.“