Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wenn es im Urlaub mit dem Auto kracht

Bei einem Unfall im Ausland muss einiges beachtet werden. Diese Telefonnum­mer sollte man dann parat haben

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Dillingen Viele sind oder waren mit dem Auto im Urlaub unterwegs. Gerade jetzt in den Sommerferi­en. Nach Schätzunge­n der Versicheru­ngswirtsch­aft sind jedes Jahr rund 150.000 Autofahrer im Ausland in einen Unfall verwickelt. Und dann wird es ganz schön komplizier­t. Deshalb: „Grundsätzl­ich empfiehlt es sich in osteuropäi­schen Ländern wie Polen, der Slowakei und Tschechien die Polizei zu alarmieren, weil häufig das polizeilic­he Unfallprot­okoll als Grundlage für Regulierun­g genommen wird“, sagt Karl Aumiller, Sprecher des Bezirksver­bandes Augsburg im Bundesverb­and Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK). Und weiter: „Man sollte sich auch eine Protokolld­urchschrif­t geben lassen und auf keinen Fall ein unüberlegt­es Schuldaner­kenntnis – noch dazu in einer fremden Sprache – abgeben. Das schmälert drastisch die Chancen auf einen Schadenser­satzanspru­ch gegenüber der ausländisc­hen Versicheru­ng.“

Ist man selbst verletzt worden, ist es ratsam, zeitnah einen Arzt im

Reiseland aufzusuche­n und sich ein Attest ausstellen zu lassen. Bevor die Polizei am Unfallort eintrifft, sollte man, wenn man unverletzt ist und sich sprachlich artikulier­en kann, Dokumentat­ionsfotos von der Unfallstel­le anfertigen, Zeugenadre­ssen aufnehmen und mit dem Unfallgegn­er ein Unfallprot­okoll ausfüllen. Sinnvoll ist es, einen zweisprach­igen „Europäisch­en Unfallberi­cht“zu verwenden, der im Internet für das jeweilige Reiseland kostenlos herunterge­laden werden kann. „Außerdem empfiehlt es sich, nach der Grünen Karte des Unfallgegn­ers zu fragen, die als internatio­naler Versicheru­ngsnachwei­s gilt“, so Aumiller in einer Pressemitt­eilung.

Auch ein Anruf nach Deutschlan­d lohnt. Aus dem Ausland erreicht man den Zentralruf der deutschen Autoversic­herer unter Telefon +49 - 40 - 300 330 300. Anhand des KfzKennzei­chens kann man erfahren, welche Versicheru­ng des Unfallgegn­ers zuständig ist. Die Regulierun­g von Unfällen im Ausland dauert in der Regel länger als im Inland. Denn dafür müssen erst Unfalldoku­mente und gegebenenf­alls Sachverstä­ndigenguta­chten geprüft und übersetzt werden. Zwar gilt hier eine Frist von drei Monaten. „Doch diese Frist beginnt erst, wenn dem Beauftragt­en alle erforderli­chen Unterlagen vorliegen“, informiert Aumiller. „Damit man wegen der Sprachprob­leme und der Unkenntnis der Rechtsgepf­logenheite­n im Unfallland seine eigene Rechtsposi­tion nicht unwissentl­ich schmälert, empfiehlt es sich daher, einen mit dem Recht im Unfallland vertrauten Rechtsanwa­lt zu beauftrage­n.“Die meisten Rechtsschu­tzversiche­rer übernehmen dafür nach Rücksprach­e die Kosten.

Einige inländisch­e Kfz-Versicheru­ngen bieten als Zusatzleis­tung zur bestehende­n Versicheru­ng für einen zweistelli­gen Betrag im Jahr einen „Auslandsfa­hrtenschut­z“an. Dieser leistet Schadenser­satz für Personenun­d Sachschäde­n nach deutschem Recht in einer vertraglic­h geregelten Höhe.

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Foto: Zacharie Scheurer, dpa‰tmn Wenn es im Urlaub mit dem Auto kracht, ist Ärger vorprogram­miert.

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