Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Wenn es im Urlaub mit dem Auto kracht
Bei einem Unfall im Ausland muss einiges beachtet werden. Diese Telefonnummer sollte man dann parat haben
Dillingen Viele sind oder waren mit dem Auto im Urlaub unterwegs. Gerade jetzt in den Sommerferien. Nach Schätzungen der Versicherungswirtschaft sind jedes Jahr rund 150.000 Autofahrer im Ausland in einen Unfall verwickelt. Und dann wird es ganz schön kompliziert. Deshalb: „Grundsätzlich empfiehlt es sich in osteuropäischen Ländern wie Polen, der Slowakei und Tschechien die Polizei zu alarmieren, weil häufig das polizeiliche Unfallprotokoll als Grundlage für Regulierung genommen wird“, sagt Karl Aumiller, Sprecher des Bezirksverbandes Augsburg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Und weiter: „Man sollte sich auch eine Protokolldurchschrift geben lassen und auf keinen Fall ein unüberlegtes Schuldanerkenntnis – noch dazu in einer fremden Sprache – abgeben. Das schmälert drastisch die Chancen auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber der ausländischen Versicherung.“
Ist man selbst verletzt worden, ist es ratsam, zeitnah einen Arzt im
Reiseland aufzusuchen und sich ein Attest ausstellen zu lassen. Bevor die Polizei am Unfallort eintrifft, sollte man, wenn man unverletzt ist und sich sprachlich artikulieren kann, Dokumentationsfotos von der Unfallstelle anfertigen, Zeugenadressen aufnehmen und mit dem Unfallgegner ein Unfallprotokoll ausfüllen. Sinnvoll ist es, einen zweisprachigen „Europäischen Unfallbericht“zu verwenden, der im Internet für das jeweilige Reiseland kostenlos heruntergeladen werden kann. „Außerdem empfiehlt es sich, nach der Grünen Karte des Unfallgegners zu fragen, die als internationaler Versicherungsnachweis gilt“, so Aumiller in einer Pressemitteilung.
Auch ein Anruf nach Deutschland lohnt. Aus dem Ausland erreicht man den Zentralruf der deutschen Autoversicherer unter Telefon +49 - 40 - 300 330 300. Anhand des KfzKennzeichens kann man erfahren, welche Versicherung des Unfallgegners zuständig ist. Die Regulierung von Unfällen im Ausland dauert in der Regel länger als im Inland. Denn dafür müssen erst Unfalldokumente und gegebenenfalls Sachverständigengutachten geprüft und übersetzt werden. Zwar gilt hier eine Frist von drei Monaten. „Doch diese Frist beginnt erst, wenn dem Beauftragten alle erforderlichen Unterlagen vorliegen“, informiert Aumiller. „Damit man wegen der Sprachprobleme und der Unkenntnis der Rechtsgepflogenheiten im Unfallland seine eigene Rechtsposition nicht unwissentlich schmälert, empfiehlt es sich daher, einen mit dem Recht im Unfallland vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen.“Die meisten Rechtsschutzversicherer übernehmen dafür nach Rücksprache die Kosten.
Einige inländische Kfz-Versicherungen bieten als Zusatzleistung zur bestehenden Versicherung für einen zweistelligen Betrag im Jahr einen „Auslandsfahrtenschutz“an. Dieser leistet Schadensersatz für Personenund Sachschäden nach deutschem Recht in einer vertraglich geregelten Höhe.