Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Fristgerec­ht – aber wie?

Es gelten besondere Regeln

- VON FRANZ OBST

Mietverträ­ge mit Kündigungs­ausschluss sind „Zwitter“und mitunter eine echte Falle für Mieter. Diese Mietverträ­ge sind einerseits unbefriste­te Mietverträ­ge, anderersei­ts können sie aber nicht jederzeit gekündigt werden, sondern erst nach einem bestimmten, im Vertrag festgelegt­en Zeitraum.

Der normale unbefriste­te Mietvertra­g hat kein vorab bestimmtes Vertragsen­de. Er läuft bis er von einer der beiden Vertragspa­rtner gekündigt wird. Mieter können den unbefriste­ten Mietvertra­g jederzeit und ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen, mit einer Frist von drei Monaten.

Das Gegenstück zu diesem unbefriste­ten Mietvertra­g ist der Zeitmietve­rtrag. Hier wird bei Vertragsab­schluss die Vertragsla­ufzeit vereinbart und ein konkreter Grund, etwa die Verwendung des Wohnraumes nach Ablauf der Mietzeit zu Eigenbedar­fszwecken durch den Vermieter, für die zeitliche Befristung genannt. Während der Laufzeit des Zeitmietve­rtrages kann weder der Vermieter noch der Mieter

kündigen. Anders wiederum bei einem unbefriste­ten Mietvertra­g mit einem gegenseiti­gen Kündigungs­verzicht oder Kündigungs­ausschluss. Hier kann vereinbart werden, dass das Kündigungs­recht für Mieter und Vermieter für sechs Monate, zwei Jahre beziehungs­weise sogar vier Jahre ausgeschlo­ssen wird.

Folge ist, dass Mieter auch bei diesem unbefriste­ten Mietvertra­g für die Dauer des vereinbart­en Kündigungs­ausschluss­es nicht kündigen können. Sie sind an den Mietvertra­g, das heißt an die Wohnung gebunden. Ist die Zeitspanne länger, ist der Kündigungs­ausschluss von Anfang an unwirksam. Die Frist von vier Jahren wird ab Vertragssc­hluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigung muss unter Berücksich­tigung der Kündigungs­frist zum Ende des vierten Jahres möglich sein.

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Vermieter aufgepasst Vertragskl­auseln, die bestimmen, dass der Mieter frühestens nach vier Jahren kündi‰ gen kann, sind deshalb unwirksam. Die Unwirksamk­eit bezieht sich dann auf die Klausel insgesamt.

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Foto: Marco2811, stock.adobe.com Bei manchen Mietverträ­gen ist das Kündigungs­recht für eine bestimmte Zeit ausgesetzt. Sie können Mieter für einen bestimmten Zeitraum an eine Wohnung binden.

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