Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wo bleibt der Flieger?

Flugausfäl­le In vielen Fällen steht den Passagiere­n und Passagieri­nnen eine Entschädig­ung zu. So kommen Sie an Ihr Geld

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Es ist ein echtes Ärgernis: Der gebuchte Flug wird gestrichen oder verspätet sich stark. In vielen Fällen steht den Passagiere­n und Passagieri­nnen dann zumindest eine Entschädig­ung zu. Das sieht die EUFluggast­rechtevero­rdnung vor. Die wichtigste­n Fakten:

Entschädig­ungssumme: Bei kurzfristi­gen Annullieru­ngen und Verspätung­en von mehr als drei Stunden steht Flugreisen­den oft eine Ausgleichs­zahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistan­z: 250 Euro sind es bei maximal 1500 Kilometern, 400 Euro bei 1500 bis 3500 Kilometern und 600 Euro bei mehr als 3500 Kilometer. Eine deutliche Verschiebu­ng des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullieru­ng zu bewerten.

Bedingunge­n und Ausschluss­krite‰ rien: Die Entschädig­ung nach EURecht steht Kunden und Kundinnen nur zu, wenn die Fluggesell­schaft für die Annullieru­ng oder Verspätung verantwort­lich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf außergewöh­nliche Umstände zurückgehe­n, die sie nicht beeinfluss­en kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Ausfall der IT-Systeme am Flughafen und oft auch Sturm und Gewitter – nicht aber technische Probleme des Fliegers. Häufig kommt es auf den Einzelfall an. Streitfäll­e landen oft vor Gericht. Nicht zahlen muss die Airline auch, wenn sie Flugstreic­hungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündig­t hat. Dann kann der Kunde und die Kundin zwar vom Vertrag zurücktret­en und bekommt das bereits bezahlte Geld zurück. Eine zusätzlich­e Entschädig­ung gibt es aber nicht.

Erstattung oder alternativ­e Beför‰ derung: Die Fluggesell­schaft ist verpflicht­et, für die Passagiere und Passagieri­nnen eine Ersatzbefö­rderung zum Zielort zu organisier­en oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfal­l nicht zu verantwort­en hat. Sie muss ihre gestrandet­en Kunden und Kundinnen betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.

Geltungsbe­reich: Die EU-Fluggastre­chte gelten für alle Flüge, die in der Europäisch­en Union starten. Und sie greifen auch für alle Flüge, die in der EU landen – hier jedoch mit einer Bedingung: Die Airline muss ihren Sitz in der EU haben. Wer etwa mit einer US-amerikanis­chen Airline von New York nach Frankfurt fliegt, bekommt bei einer langen Verspätung keine Entschädig­ung. Andersheru­m schon.

Durchsetzu­ng der Rechte: Nicht immer zahlen Fluggesell­schaften, obwohl sie es rechtlich müssten. Sie versuchen teils, Kunden und Kundinnen abzuspeise­n oder hinzuhalte­n. Daher kann es manchmal schwierig sein, das Geld von der Airline zu bekommen. Hartnäckig­keit lohnt sich. Verbrauche­rschützer und -schützerin­nen raten dazu, sich erst einmal direkt an die Fluggesell­schaft zu wenden. Und am besten eine Frist zu setzen. Zeigt sich die Airline trotz berechtigt­en Anspruchs nicht einsichtig, können sich Kunden und Kundinnen an die Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (SÖP) wenden. Eine Alternativ­e sind Inkassodie­nste, oft Fluggastre­chtportale genannt. Sie klagen die Ansprüche ein, kassieren dafür aber häufig hohe Provisione­n. Außerdem können sich Fluggäste einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen und vor Gericht ziehen.

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Foto: dpa Wenn der Flieger wieder mal etwas auf sich warten lässt, stehen den Fluggästen meist Entschädig­ungen zu.

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