Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Mit „Riester“zur Energiesanierung
Die Fassade müsste gedämmt, die Heizung erneuert werden. Aber woher das Geld nehmen? Guthaben aus Altersvorsorge-Verträgen können jetzt auch eine Option sein.
Die Riester-Rente kann zusätzliches Einkommen im Alter bieten. Sie muss aber nicht zwingend erst im Rentenalter ausgezahlt werden. Riester-Sparer ihre Altersvorsorge für Maßnahmen einsetzen, die ihre Wohnsituation verbessern - WohnRiester nennt sich das. Dabei gibt es Neuigkeiten.
Was schon lange geht: Guthaben aus dem Riester-Vertrag zu entnehmen, um Wohneigentum zur Selbstnutzung zu kaufen, zu bauen oder laufende Darlehen zu tilgen. Der Kauf von Genossenschaftsanteilen ist ebenso möglich wie der Erwerb eines eingetragenen Wohnrechts. Zudem kann das Kapital für einen altersgerechten und barrierefreien Umbau genutzt werden, teilt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit. Neu hinzugekommen ist die Option, das angesparte und geförderte Kapital auch für die energetische Sanierung einzusetzen. Dazu zählen die Wärmedämmung (innen und außen), die Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie der Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Riester-Guthaben für die energetische Sanierung einsetzen zu können?
Riester-Sparer müssen die Immobilie, für die sie das angesparte Kapital einsetzen wollen, selbst bewohnen. Gleichzeitig müssten sie Eigentümer oder wenigstens Miteigentümer sein, sagt Katharina Lawrence von der Verbraucherzentrale Hessen. Dabei muss die Immobilie nicht in Deutschland stehen, sie kann sich auch innerhalb der EU befinden. Außerdem: Riester-Rentner dürfen sich noch nicht in der Auszahlphase ihres Vertrags befinden. Der Antrag auf Entnahme von Guthaben muss spätestens zehn Monate vor vertraglich vereinbartem Renteneintritt gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Verträge, bei denen der Beginn der Auszahlphase für das Jahr 2024 vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber immer, dass zu diesem Zeitpunkt genügend Kapital vorhanden ist. Denn die Mindestentnahmesumme für die energetische Sanierung liegt laut Rentenversicherung bei 6000 Euro – für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Immobilie vor weniger als drei Jahren gebaut oder gekauft haben. In allen anderen Fällen liegt sie bei 20.000 Euro. Bei anderen Wohn-Riester-Optionen liegt die finanzielle Hürde mit mindestens 3000 Euro Entnahmesumme zum Teil deutlich niedriger. Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Wer will, kann das gesamte Riester-Guthaben einsetzen. Des Weiteren sind Doppelförderungen nicht zulässig, sagt Verbraucherschützerin Lawrence. „Wenn Sie also für die von Ihnen geplante Maßnahme Förderungen über die KfW oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten wollen, so müssen Sie auf die Verwendung von Riesterguthaben verzichten.“Auch eine steuerliche Förderungen ist dann ausgeschlossen. Wird der Riester-Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge geführt, schließt sich die energetische Sanierung mit diesem Guthaben ebenfalls aus.
Riester-Sparer müssen die Entnahme des Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die Teil der Deutschen Rentenversicherung ist, beantragen. Egal ob vor, während oder erst nach Abschluss der energetischen Sanierung. Länger als sechs Monate darf der Kostenaufwand aber nicht zurückliegen. Dem Antrag beizufügen sind verschiedene Nachweise, darunter ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung sowie der Nachweis eines Fachunternehmens oder Energieberaters, dass das Vorhaben zur energetischen Sanierung den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht. Entscheidet die ZfA positiv über den Antrag, teilt sie es dem Riester-Anbieter mit, der dann das Guthabens auszahlt. Laut Braubach kann die vorzeitige Entnahme von Guthaben mit Kosten verbunden sein. Interessierte sollten das bei ihrem Anbieter erfragen. Mit erfolgreichem Antrag ist die Entnahme aus dem RiesterVermögen nicht förderschädlich, das heißt Zulagen und Steuervergünstigungen bleiben erhalten. Anders sieht es allerdings aus, wenn das sanierte Objekt nicht dauerhaft genutzt werden soll und zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben wird. Braubach zufolge führt das zu einer Rückforderung der staatlichen Förderung. „Jeder Riesteranbieter ist verpflichtet, Ihnen einmal jährlich eine Standmitteilung zur Verfügung zu stellen, in der das aktuelle Guthaben benannt ist“, sagt Katharina Lawrence. Allerdings kann das Guthaben im Moment der Entnahme geringer sein als die Summe der aufgewendeten Beträge plus Zulagen. Zwar sichert das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Verbrauchern einen Anspruch auf Kapitalerhalt zu. „Aber eben erst zu Rentenbeginn“, sagt Lawrence. Zudem sind Riester-Verträge in der Rentenphase immer steuerpflichtig. Selbst wenn das Geld vorab in die Immobilie gesteckt wurde, greift ab dem vertraglichen Rentenbeginn die Steuerpflicht. Dafür wird das investierte Guthaben im Wohnförderkonto dokumentiert und fiktiv mit zwei Prozent pro Jahr verzinst – linear, ohne Zinseszins. Zum vereinbarten Rentenbeginn erhielten Wohn-Riester-Nutzer dann einen Bescheid der ZfA über den insgesamt zu versteuernden Betrag laut Wohnförderkonto samt Erläuterung, welcher Betrag bis zum 85. Lebensjahr in der Steuererklärung anzugeben ist. Dafür wird der Gesamtbetrag des fiktiven Wohnförderkontos durch die Zeit von Rentenbeginn bis zum 85. Lebensjahr geteilt. Ein Beispiel: Der Stand des Wohnförderkontos beläuft sich zu Rentenbeginn im 65. Lebensjahr auf 30.000 Euro. Weil bis zum 85. Lebensjahr noch 20 Jahre bleiben, wird der Betrag gleichmäßig über die Jahre verteilt. So müsste derjenige jedes Jahr 1500 Euro auf sein zu versteuerndes Einkommen aufschlagen und so mit versteuern. Gut zu wissen: Wer möchte, kann beim Finanzamt einen Antrag stellen und die Steuerschuld mit einem Mal begleichen. Dafür bietet die Behörde 30 Prozent Nachlass auf die Steuer an. (Christoph Jänsch, dpa)