Augsburger Allgemeine (Land West)

Das sind die verschiede­nen Waffengene­hmigungen

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Der kleine Waffensche­in

● Den kleinen Waffensche­in braucht man, wenn man eine Schrecksch­uss oder Gaspistole in der Öffentlich­keit tragen will. Für den Kauf und den Besitz ist die Erlaubnis nicht nötig. Dann darf man diese Waffen aber nur auf sei nem Grundstück führen. Einen Grund muss man beim Antrag auf einen kleinen Waffensche­in nicht nennen. Aber diese Bedingunge­n erfüllen: Keine Strafen, die höher als 60 Tages sätze Geldstrafe liegen, Volljährig keit, keine Drogen oder Alkoholsuc­ht, körperlich­e und geistige Eignung. Die Waffenbehö­rde kann ein ärztliches Gutachten verlangen. Dies gilt auch für den nächsten Punkt: ● Er berechtigt dazu, „scharfe“Schuss waffen wie Pistolen, Gewehre oder Revolver geladen in der Öffentlich­keit zu führen. Der Antragstel­ler muss nachweisen, dass das wirklich nötig ist. Deshalb wird dieser Waffensche­in nur selten ausgestell­t. Typische Inhaber

Der Waffensche­in

sind etwa Personensc­hützer oder Mitarbeite­r von Geldtransp­ortfirmen. ● Sie berechtigt zum Besitz, aber nicht zum Führen einer Waffe. Inhaber der Karte sind vor allem Jäger, Sportschüt zen, Sammler oder Waffenerbe­n. Jä ger und Sportschüt­zen müssen Waffen und Munition getrennt transporti­eren und dürfen ihre Waffen nur zweckge bunden einsetzen. Wer Waffen in der Öffentlich­keit tragen will, braucht Schein und Besitzkart­e. (AZ)

Die Waffenbesi­tzkarte

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