Augsburger Allgemeine (Land West)
Betriebsbedingte Kündigung muss nachgewiesen werden
Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür nachweisen. Der Hinweis auf einen gesunkenen Personalbedarf bei einem Kunden reicht hier nicht aus. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts RheinlandPfalz (Az.: 1 Sa 538/15).