Augsburger Allgemeine (Land West)

Betriebsbe­dingte Kündigung muss nachgewies­en werden

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Spricht ein Arbeitgebe­r eine betriebsbe­dingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür nachweisen. Der Hinweis auf einen gesunkenen Personalbe­darf bei einem Kunden reicht hier nicht aus. Darauf weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s RheinlandP­falz (Az.: 1 Sa 538/15).

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