Augsburger Allgemeine (Land West)
Sicherheitszonen bei der Vogelgrippe
● Diese Regeln gelten für Geflügelbestände: In einem Radius von mindestens drei Kilometern wird ein
errichtet. Hier herrscht grundsätzlich Stallpflicht, Hauptzufahrtswege werden mit Warnschildern versehen. Die Behörden können Tiere im Sperrbezirk untersuchen und sogar töten lassen. Es ist verboten, Geflügelfleisch aus einer Schlachterei und Vögel aus einem Betrieb zu bringen oder Geflügelausstellungen durchzuführen. ● Zudem wird um den verseuchten Betrieb ein sogenanntes
Sperrbezirk Beobach- tungsgebiet
festgelegt, das mit dem Sperrbezirk ein Areal mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern abdecken muss. Die Vorgaben sind etwas weniger streng. Es gibt kein Beförderungsverbot für Vögel, Eier oder Tierkörper auf öffentlichen oder privaten Straßen, sagt Christian Halm, Fachanwalt für Agrarrecht. ● Wenn die Behörden es für sinnvoll erachten, können sie um das Beobachtungsgebiet noch eine zusätzliche
mit einem Radius von insgesamt 13 Kilometern um den verseuchten Bestand einrichten. (dpa)
Kontrollzone