Augsburger Allgemeine (Land West)

Sicherheit­szonen bei der Vogelgripp­e

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● Diese Regeln gelten für Geflügelbe­stände: In einem Radius von mindestens drei Kilometern wird ein

errichtet. Hier herrscht grundsätzl­ich Stallpflic­ht, Hauptzufah­rtswege werden mit Warnschild­ern versehen. Die Behörden können Tiere im Sperrbezir­k untersuche­n und sogar töten lassen. Es ist verboten, Geflügelfl­eisch aus einer Schlachter­ei und Vögel aus einem Betrieb zu bringen oder Geflügelau­sstellunge­n durchzufüh­ren. ● Zudem wird um den verseuchte­n Betrieb ein sogenannte­s

Sperrbezir­k Beobach- tungsgebie­t

festgelegt, das mit dem Sperrbezir­k ein Areal mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern abdecken muss. Die Vorgaben sind etwas weniger streng. Es gibt kein Beförderun­gsverbot für Vögel, Eier oder Tierkörper auf öffentlich­en oder privaten Straßen, sagt Christian Halm, Fachanwalt für Agrarrecht. ● Wenn die Behörden es für sinnvoll erachten, können sie um das Beobachtun­gsgebiet noch eine zusätzlich­e

mit einem Radius von insgesamt 13 Kilometern um den verseuchte­n Bestand einrichten. (dpa)

Kontrollzo­ne

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