Augsburger Allgemeine (Land West)

Garten nach Gusto

Mietrecht Im Grunen gibt es grobzugige­n Spielraum

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Wer einen Garten mitmietet, darf ihn auch benutzen. So darf dort beispielsw­eise für Kinder ein Spielhaus gebaut werden. Während das Mietverhäl­tnis läuft, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass dieses beseitigt wird. Das gilt insbesonde­re, wenn im Mietvertra­g kein ausdrückli­ches Verbot enthalten ist. Denn die Errichtung des Hauses gehört zum normalen vertragsge­mäßen Gebrauch. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Flensburg (Az.: 79 C 41/15).

Ein Spielhaus stellt demnach keine unzulässig­e bauliche Veränderun­g der Mietsache dar. Mieter überschrei­ten damit auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglich­en. Es liege nur eine zeitweise Umgestaltu­ng des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden könne, spätestens am Ende des Mietverhäl­tnisses.

Auch sonst räumen die Gerichte laut DMB den Mietern bei der Gartengest­altung einen großzügige­n Spielraum ein. Sie dürfen die Wiese und Pflanzen im Wesentlich­en frei wachsen lassen – also beliebige Blumen sähen und im gleichen Umfang Sträucher und kleinere Bäume pflanzen. Auch einen kleinen Teich, ein Gemüsebeet oder einen Komposthau­fen darf der Mieter anlegen. Ebenso eine Hundehütte aufstellen.

Handelt es sich um den mitgemiete­ten Garten eines Einfamilie­nhauses, bedarf es keiner weiteren Absprachen. Sind bei Mehrfamili­enhäusern mehrere Parteien zur Nutzung des Gartens berechtigt, sind entspreche­nde Absprachen unter den Mietern erforderli­ch.

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Foto: archideaph­oto, Fotolia.com

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