Augsburger Allgemeine (Land West)

Das müssen Lufthansa Passagiere wissen

Verbrauche­r Der Ausstand der Lufthansa-Piloten wirbelt auch heute die Pläne vieler Urlauber und Geschäftsr­eisender durcheinan­der. Am Sonntag ist Streik-Pause. Wo sich Betroffene informiere­n können und welche Regeln gelten

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Frankfurt

Bei der Lufthansa geht der Streik der Piloten weiter. Bis einschließ­lich Samstag hat die Pilotengew­erkschaft Vereinigun­g Cockpit zur Arbeitsnie­derlegung aufgerufen. Am Freitag waren fast ausschließ­lich Verbindung­en auf der Kurz- und Mittelstre­cke betroffen, auch am Samstag sollen die Piloten streiken – dann auf der Langstreck­e. Die Lufthansa hat ihren streikende­n Piloten ein neues Tarifangeb­ot unterbreit­et. Es sieht 4,4 Prozent höhere Vergütunge­n und Neueinstel­lungen vor, wie das Unternehme­n am Freitag in Frankfurt mitteilte. Am Abend wiesen die Piloten das Angebot aber erneut als unzureiche­nd zurück. Ihr einziges Zugeständn­is an die Lufthansa-Kunden: Am Sonntag wird nicht gestreikt. Aber welche Rechte aber haben eigentlich die Passagiere? ● Betroffene Lufthansa-Flüge können kostenlos storniert werden. Ob ihr Flug unter den gestrichen­en Flügen ist, können Reisende auf der Webseite des Unternehme­ns überprüfen. Lufthansa bietet außerdem kostenlose Umbuchunge­n an. Wer im Besitz eines Lufthansa-, Swissair-, AustrianAi­rlinesoder Brussels-Airlines-Tickets für Flüge an den Streiktage­n ab oder nach Frankfurt, München oder Düsseldorf ist, kann auf der Webseite des Unternehme­ns unter „Meine Buchungen“umbuchen – auch wenn der gebuchte Flug nicht vom Streik betroffen ist. Umbuchunge­n sind allerdings nur innerhalb des Originalta­rifs möglich. Das Ticket muss vor dem 24. November 2016 ausgestell­t worden sein und der neue Reisezeitp­unkt vor dem

Umbuchung

31. März 2017 liegen. Wer sein Flugticket bei einem Reiseveran­stalter gebucht hat, kann sich nach Angaben der Lufthansa auch an den Veranstalt­er wenden. Telefonisc­h erreichen Reisende die Lufthansa unter (kostenlos aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend) oder unter

(Ortstarif aus dem Festnetz, Mobilfunk abweichend). ● Wurde ihr innerdeuts­cher Flug gestrichen, können Reisende nach Lufthansa-Angaben die Züge

0800/850 60 70 86799799 Bahn 069/

Deutschen Bahn nutzen. Unter „Meine Buchungen“können sie ihr Ticket in eine Fahrkarte der Bahn umwandeln. ● Die Fluggesell­schaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternativ­e Beförderun­g anbieten. Bei streikbedi­ngten Flugausfäl­len oder deutlichen Verspätung­en ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportw­ege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar

Ersatzbefö­rderung

ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrie­b wieder aufgenomme­n wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgebe­n und sie bekommen ihr Geld zurück. ● Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere je nach Dauer der Verspätung und Streckenlä­nge Anspruch auf Betreuungs­leistungen wie Essen und Getränke. Meist erder

Versorgung

halten sie dafür Gutscheine von der Fluggesell­schaft oder – bei einer Pauschalre­ise – vom Veranstalt­er. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, müssen die Airline oder der Veranstalt­er die Übernachtu­ng in einem Hotel übernehmen. ● Nach aktueller Rechtsprec­hung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädig­ung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um die Streikfolg­en zu minimieren. ● In diesem Fall geht es um die rechtliche Frage: Hat der Veranstalt­er seine Leistungsp­flichten erfüllt? Wenn nicht, dann lässt sich der Reisepreis mindern – je nach Schwere des Mangels. Wer zum Beispiel zwei Tage am Flughafen festsitzt und damit wertvolle Urlaubszei­t verpasst, kann den Reisepreis anteilig mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktret­en und den Reisepreis zurückford­ern. Schadeners­atz wegen vertaner Urlaubszei­t gibt es aber nicht. ● Wer von der Fluggesell­schaft auf einen anderen Flug umgebucht wird und plötzlich einen Sitzplatz in der ersten Klasse hat, muss dafür keinen Aufpreis zahlen. ● Werden Passagiere umgebucht und starten von einem anderen Flughafen, muss die Airline die Beförderun­g dorthin übernehmen. Das Gleiche gilt für den Rückweg, wenn sich der Ort der Ankunft ändert. Julia Naue, dpa

Entschädig­ung Pauschalre­isen Upgrade Beförderun­g

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Foto: Sebastian Willnow, dpa Am Freitag fielen durch den Streik zahlreiche Flüge auf den Kurz und Mittelstre­cken aus. Auch am Samstag wird es wieder viele Passagiere treffen. Am Sonntag wollen die Piloten arbeiten.

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