Augsburger Allgemeine (Land West)
Das müssen Lufthansa Passagiere wissen
Verbraucher Der Ausstand der Lufthansa-Piloten wirbelt auch heute die Pläne vieler Urlauber und Geschäftsreisender durcheinander. Am Sonntag ist Streik-Pause. Wo sich Betroffene informieren können und welche Regeln gelten
Frankfurt
Bei der Lufthansa geht der Streik der Piloten weiter. Bis einschließlich Samstag hat die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Am Freitag waren fast ausschließlich Verbindungen auf der Kurz- und Mittelstrecke betroffen, auch am Samstag sollen die Piloten streiken – dann auf der Langstrecke. Die Lufthansa hat ihren streikenden Piloten ein neues Tarifangebot unterbreitet. Es sieht 4,4 Prozent höhere Vergütungen und Neueinstellungen vor, wie das Unternehmen am Freitag in Frankfurt mitteilte. Am Abend wiesen die Piloten das Angebot aber erneut als unzureichend zurück. Ihr einziges Zugeständnis an die Lufthansa-Kunden: Am Sonntag wird nicht gestreikt. Aber welche Rechte aber haben eigentlich die Passagiere? ● Betroffene Lufthansa-Flüge können kostenlos storniert werden. Ob ihr Flug unter den gestrichenen Flügen ist, können Reisende auf der Webseite des Unternehmens überprüfen. Lufthansa bietet außerdem kostenlose Umbuchungen an. Wer im Besitz eines Lufthansa-, Swissair-, AustrianAirlinesoder Brussels-Airlines-Tickets für Flüge an den Streiktagen ab oder nach Frankfurt, München oder Düsseldorf ist, kann auf der Webseite des Unternehmens unter „Meine Buchungen“umbuchen – auch wenn der gebuchte Flug nicht vom Streik betroffen ist. Umbuchungen sind allerdings nur innerhalb des Originaltarifs möglich. Das Ticket muss vor dem 24. November 2016 ausgestellt worden sein und der neue Reisezeitpunkt vor dem
Umbuchung
31. März 2017 liegen. Wer sein Flugticket bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann sich nach Angaben der Lufthansa auch an den Veranstalter wenden. Telefonisch erreichen Reisende die Lufthansa unter (kostenlos aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend) oder unter
(Ortstarif aus dem Festnetz, Mobilfunk abweichend). ● Wurde ihr innerdeutscher Flug gestrichen, können Reisende nach Lufthansa-Angaben die Züge
0800/850 60 70 86799799 Bahn 069/
Deutschen Bahn nutzen. Unter „Meine Buchungen“können sie ihr Ticket in eine Fahrkarte der Bahn umwandeln. ● Die Fluggesellschaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternative Beförderung anbieten. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportwege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar
Ersatzbeförderung
ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgeben und sie bekommen ihr Geld zurück. ● Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke. Meist erder
Versorgung
halten sie dafür Gutscheine von der Fluggesellschaft oder – bei einer Pauschalreise – vom Veranstalter. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, müssen die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen. ● Nach aktueller Rechtsprechung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um die Streikfolgen zu minimieren. ● In diesem Fall geht es um die rechtliche Frage: Hat der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt? Wenn nicht, dann lässt sich der Reisepreis mindern – je nach Schwere des Mangels. Wer zum Beispiel zwei Tage am Flughafen festsitzt und damit wertvolle Urlaubszeit verpasst, kann den Reisepreis anteilig mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht. ● Wer von der Fluggesellschaft auf einen anderen Flug umgebucht wird und plötzlich einen Sitzplatz in der ersten Klasse hat, muss dafür keinen Aufpreis zahlen. ● Werden Passagiere umgebucht und starten von einem anderen Flughafen, muss die Airline die Beförderung dorthin übernehmen. Das Gleiche gilt für den Rückweg, wenn sich der Ort der Ankunft ändert. Julia Naue, dpa
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