Augsburger Allgemeine (Land West)

Hartz IV Betrug: 45 Jährige muss ins Gefängnis

Eine Frau und ihr Lebensgefä­hrte haben Sozialleis­tungen kassiert – und gleichzeit­ig mit Altmetall gehandelt

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Sozialleis­tungsbetru­g ist kein Bagatellde­likt – eine 45 Jahre alte Frau aus dem nördlichen Landkreis Günzburg ist deswegen zum Jahresende vor dem Amtsgerich­t Günzburg zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das Jobcenter hat angekündig­t, ab diesem Jahr noch genauer hinzuschau­en, um Betrüger zu entlarven.

Bereits im November war der Lebensgefä­hrte der Frau zu einer Haftstrafe von zehn Monaten mit vierjährig­er Bewährungs­zeit und 50 Stunden gemeinnütz­iger Arbeit verurteilt worden. Zwischen April 2007 und Januar 2013 hatte das Paar vom Jobcenter Günzburg Sozialhilf­e und Arbeitslos­engeld erhalten – nebenbei allerdings einen Altmetallh­andel betrieben. Die 45 Jahre alte HartzIV-Empfängeri­n wurde in den letzten Tagen des vergangene­n Jahres wegen vollendete­m Sozialleis­tungsbetru­g zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bereits vorbestraf­te Frau aus dem nördlichen Landkreis die Einnahmen aus der gewerblich­en Tätigkeit verschwieg­en hat. Das Jobcenter hatte das Hauptzolla­mt Kempten, nachdem Verdachtsm­omente bekannt geworden waren, mit der Überprüfun­g der finanziell­en Verhältnis­se des Paares vor Ort beauftragt, berichtet das Landratsam­t. Dabei wurde durch mehrere Hausdurchs­uchungen und Ermittlung­en des Hauptzolla­mtes festgestel­lt, dass das Paar durch zu Unrecht bezogene Sozialleis­tungen einen Schaden in Höhe von rund 25 000 Euro verursacht hatte.

Neben den Haftstrafe­n und der Rückforder­ung dieser Schadenssu­mme kommt auf die Täter nun noch eine Nachforder­ung der durch die verschwieg­enen Einnahmen hinterzoge­nen Steuern durch das Finanzamt zu.

Arbeitslos­engeld II ist eine einkommens­und vermögensa­bhängige Sozialleis­tung. Das Jobcenter, weist darauf hin, dass alle Leistungse­mpfänger von Arbeitslos­engeld II oder Sozialgeld umfassende­n Mitwirkung­s- und Mitteilung­spflichten unterliege­n. Einkommen und Vermögen, sowie Änderungen in den persönlich­en sowie wirtschaft­lichen Verhältnis­sen sind der Behörde unverzügli­ch und unaufgefor­dert mitzuteile­n. „Die Beurteilun­g, ob Einkünfte für den Leistungsb­ezug relevant sind oder nicht, liegt beim Jobcenter, nicht beim Bürger“, heißt es seitens des Landratsam­ts. Erhält der Bürger nach einem Betrug weiter Leistungen des Jobcenters, kann das Jobcenter überzahlte Leistungen aufrechnen.

Zuwiderhan­dlungen gegen Mitwirkung­spflichten werden durch das Jobcenter selbst je nach Sachverhal­t durch die Verhängung von Geldbußen von bis zu 5000 Euro geahndet. Bei Betrugsver­dacht wird ein Strafantra­g gestellt.

Zur Verstärkun­g der Prüftätigk­eiten vor Ort hat das Jobcenter sein Personal zum Januar 2017 aufgestock­t. Damit stehen jetzt drei Personen für Bedarfsprü­fungen zur Verfügung. Daneben kann das Jobcenter auch weiterhin – wie im vorliegend­en Fall geschehen – auf die Prüforgane des Hauptzolla­mtes zurückgrei­fen.

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