Augsburger Allgemeine (Land West)
Kein Geld nach Sturz bei Glatteis
Warum das Gericht eine Klage ablehnt
Der Schnee glitzert auf den Feldern, der Frost zaubert faszinierende Kunstwerke – Winter ist schön. Doch das eisige Wetter macht Autofahrern und Fußgängern zu schaffen: Auf den Straßen und Wegen wird es gefährlich rutschig, immer wieder werden Menschen verletzt. Aber nicht immer gibt es dafür Schmerzensgeld. Das zeigt ein Fall aus Stadtbergen, der vor dem Amtsgericht Augsburg verhandelt wurde.
Eine Frau war vor einem Geschäft in Stadtbergen auf einer Eisfläche ausgerutscht und hingefallen. Sie hatte eine blutige Wunde am Hinterkopf, musste ins Krankenhaus und hatte noch Wochen danach Schmerzen. Deshalb klagte sie und wollte von der Eigentümerin des Anwesens 5000 Euro Schmerzensgeld. Ihre Begründung: Sie hatte die Eisfläche nicht gesehen, den Eigentümern hätte die Gefahrenstelle aber bekannt sein müssen. Das Glatteis hatte sich neben dem Eingang gebildet, weil dort ein Fallrohr endete, das Wasser vom Dach leitete.
Immer wieder beschäftigen Glatteisunfälle die Gerichte. Schadensersatz und Schmerzensgeld könne der Geschädigte aber nur dann verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, erklärt Richterin Andrea Laser, Pressesprecherin für Zivilrecht am Amtsgericht. Diese Pflicht gelte allerdings nur für die Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer des Weges nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die man sich nicht einstellen kann. Das Gericht wies deshalb die Klage ab. Die Begründung: Die Stadtberger Eigentümer hätten ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt. „Diese besteht nicht bei einer einzelnen Eisfläche. Bei ansonsten trockenem Wetter kann nicht verlangt werden, dass Eis wegen tropfenden Tauwassers fortlaufend beseitigt wird“, erklärt Richterin Laser. „Vielmehr sind dies typische Wintererscheinungen, auf die sich jeder Fußgänger einstellen muss.“Das Urteil ist rechtskräftig.