Augsburger Allgemeine (Land West)
Wer zu spät kommt ...
Mit jedem Jahreswechsel gehen zahlreiche rechtliche Änderungen einher, so auch im Bereich der Steuer. 2017 greift das neue Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit dem Ziel, Steuerrecht und Steuervollzug dem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Carl-Christian Thier, Rechtsanwalt der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. und tätig im Bereich internationales Steuerrecht und Steuerplanung, erklärt die wichtigsten Neuerungen, auf die sich Verbraucher jetzt einstellen müssen.
Verlängerung der Frist
Mit dem neuen Steuerjahr gelten neue verlängerte Fristen für die Abgabe: Bis zum Juli des Folgejahres muss die Steuererklärung eingereicht werden, es sei denn, es wird ein Steuerberater beauftragt. Für diesen ist das Fristende auf den 28./29. Februar des übernächsten Jahres festgesetzt. Konkret heißt das, dass Steuererklärungen für das Steuerjahr 2017 von Privatpersonen bis spätestens zum 31. Juli 2018 erfolgen müssen. Steuerberater hingegen haben für den entsprechenden Zeitraum Gelegenheit bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar 2019. „Einhergehend mit der Verlängerung der Abgabefristen gibt es eine Neuregelung für die Verspätungszuschläge“, weiß Carl-Christian Thier. Abhängig von der Dauer und der damit einhergehenden Schwere der Fristüberschreitung fällt dann eine Strafgebühr an. Diese unterliegt in vielen Fällen jedoch dem Ermessensspielraum des Sachbearbeiters. „Meiner Einschätzung nach hat dieses Vorgehen keine weitreichenden Konsequenzen und wird nur in wenigen Fällen Anwendung finden. International gesehen handelt es sich jedoch um ein übliches Vorgehen, so zahlt man in den USA selbstverständlich Zinsen und Strafgebühren, wenn die Abgabe der Steuererklärung zu spät erfolgt.“
Aufbewahren statt mitschicken
Mussten Spenden oder Mitgliedsbeiträge bisher als Nachweis vorgelegt werden, entfällt mit dem neuen Gesetz das Einreichen dieser Belege. „Statt einer Belegvorlagepflicht greift nun die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Sprich: Das Finanzamt kann die Unterlagen bei Bedarf jederzeit anfordern, weshalb der Steuerzahler diese aufbewahren muss“, erklärt der Experte für Steuerrecht. Diese Aufbewahrungspflicht gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres, in dem der Steuerzahler den Bescheid erhalten hat. pm