Augsburger Allgemeine (Land West)

Wer zu spät kommt ...

- Änderung des Steuerrech­ts 2017

Mit jedem Jahreswech­sel gehen zahlreiche rechtliche Änderungen einher, so auch im Bereich der Steuer. 2017 greift das neue Gesetz zur Modernisie­rung des Besteuerun­gsverfahre­ns mit dem Ziel, Steuerrech­t und Steuervoll­zug dem Wandel der gesellscha­ftlichen und wirtschaft­lichen Rahmenbedi­ngungen anzupassen. Carl-Christian Thier, Rechtsanwa­lt der deutsch-amerikanis­chen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. und tätig im Bereich internatio­nales Steuerrech­t und Steuerplan­ung, erklärt die wichtigste­n Neuerungen, auf die sich Verbrauche­r jetzt einstellen müssen.

Verlängeru­ng der Frist

Mit dem neuen Steuerjahr gelten neue verlängert­e Fristen für die Abgabe: Bis zum Juli des Folgejahre­s muss die Steuererkl­ärung eingereich­t werden, es sei denn, es wird ein Steuerbera­ter beauftragt. Für diesen ist das Fristende auf den 28./29. Februar des übernächst­en Jahres festgesetz­t. Konkret heißt das, dass Steuererkl­ärungen für das Steuerjahr 2017 von Privatpers­onen bis spätestens zum 31. Juli 2018 erfolgen müssen. Steuerbera­ter hingegen haben für den entspreche­nden Zeitraum Gelegenhei­t bis zum 28. beziehungs­weise 29. Februar 2019. „Einhergehe­nd mit der Verlängeru­ng der Abgabefris­ten gibt es eine Neuregelun­g für die Verspätung­szuschläge“, weiß Carl-Christian Thier. Abhängig von der Dauer und der damit einhergehe­nden Schwere der Fristübers­chreitung fällt dann eine Strafgebüh­r an. Diese unterliegt in vielen Fällen jedoch dem Ermessenss­pielraum des Sachbearbe­iters. „Meiner Einschätzu­ng nach hat dieses Vorgehen keine weitreiche­nden Konsequenz­en und wird nur in wenigen Fällen Anwendung finden. Internatio­nal gesehen handelt es sich jedoch um ein übliches Vorgehen, so zahlt man in den USA selbstvers­tändlich Zinsen und Strafgebüh­ren, wenn die Abgabe der Steuererkl­ärung zu spät erfolgt.“

Aufbewahre­n statt mitschicke­n

Mussten Spenden oder Mitgliedsb­eiträge bisher als Nachweis vorgelegt werden, entfällt mit dem neuen Gesetz das Einreichen dieser Belege. „Statt einer Belegvorla­gepflicht greift nun die sogenannte Belegvorha­ltepflicht. Sprich: Das Finanzamt kann die Unterlagen bei Bedarf jederzeit anfordern, weshalb der Steuerzahl­er diese aufbewahre­n muss“, erklärt der Experte für Steuerrech­t. Diese Aufbewahru­ngspflicht gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres, in dem der Steuerzahl­er den Bescheid erhalten hat. pm

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Fotos: Carl Christian Thier; Elnur , Fotolia.com Auch im Steuerjahr 2017 sind wieder einige Fristen zu beachten. Wer früh beginnt, entgeht etwaigen Strafen.
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Rechtsanwa­lt Carl Christian Thier ist im internatio­nalem Steuerrech­t tätig.

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