Augsburger Allgemeine (Land West)

Sarg oder Urne?

Wünsche zur eigenen Bestattung festlegen

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Nach dem Tod eines geliebten Angehörige­n herrscht bei vielen Hinterblie­benen erstmal ein emotionale­s Chaos. Genau dann aber müssen sie oft mit Bedacht wichtige Entscheidu­ngen treffen – etwa, ob der Verstorben­e in einem Sarg begraben oder eingeäsche­rt werden soll. Wer bereits zu Lebzeiten seine Wünsche für die eigene Bestattung äußert und sie verbindlic­h festschrei­bt, kann seine Angehörige­n entlasten. „Auch eine finanziell­e Vorsorge ist empfehlens­wert, damit die Umsetzung später nicht am Geld scheitert“, sagt Alexander Helbach von der Verbrauche­rinitiativ­e Aeternitas. Ein Überblick zu den Möglichkei­ten.

Bestattung­sverfügung

Den Willen eines Menschen, wie im Todesfall mit seinem Leichnam umgegangen werden soll, dokumentie­rt die Bestattung­sverfügung. Darin steht etwa die Bestattung­sart – Sarg oder Urne – sowie der bevorzugte Ort der Beisetzung. Außerdem regelt sie, ob es eine Trauerfeie­r geben soll und die Angehörige­n eine Todesanzei­ge in der Zeitung schalten sollen. Es reicht, die Verfügung handschrif­tlich aufzusetze­n und sie zusammen mit anderen persönlich­en Dokumenten in der Wohnung aufzubewah­ren. Wichtig dabei: „Eine Person angeben, die sich um sämtliche Angelegenh­eiten im Zusammenha­ng mit der Beerdigung kümmern soll“, erklärt Werner Hinzpeter von der Stiftung Warentest. Infrage kommen dafür neben den Kindern auch Nachbarn oder Freunde. Existiert die Verfügung nicht, gelten die Vorgaben des Bestattung­sgesetzes des jeweiligen Bundesland­es. Als erstes ist meist der Ehepartner zuständig für die Organisati­on der Bestattung. Aber auch Kinder, Enkelkinde­r sowie Geschwiste­r können in die Pflicht genommen werden. Der Nachteil: Wenn die Verfügung nach dem Todesfall nicht bekannt ist oder von unzuverläs­sigen Nachkommen verschwieg­en wird, wird sie möglicherw­eise nicht umgesetzt.

Sterbegeld­versicheru­ng:

Eine Bestattung­sverfügung kann mit einer Sterbegeld­versicheru­ng kombiniert werden. „Sie ist eine Spielart der Kapitalleb­ensversich­erung mit einer niedrigen Versicheru­ngssumme, meist zwischen 2500 und 10000 Euro“, erläutert Hinzpeter. Eine solche Versicheru­ng lohnt sich seiner Einschätzu­ng nach oft nicht bei einer langen Einzahlpha­se.

Bestattung­svorsorgev­ertrag

Der Betroffene schließt hier den Vertrag mit einem Bestatter seiner Wahl. „Ein solcher Vertrag kann auch den Kauf eines Grabmals und die langfristi­ge Grabpflege beinhalten“, erläutert Oliver Wirthmann vom Bundesverb­and Deutscher Bestatter. Aus Sicht von Helbach bietet das ein „großes Maß an Sicherheit, was die Umsetzung der eigenen Wünsche betrifft“. Auf Basis eines Kostenvora­nschlags kommt es zu Treuhandve­rtrag. „Die angegebene Summe wird über den Bestatter oder direkt an die Treuhand gezahlt“, erläutert Wirthmann. Das Kapital wird verzinst, als Treuhandve­rmögen angelegt und durch eine Bankbürgsc­haft abgesicher­t. Es unterliegt auch der ständigen Kontrolle des Aufsichtsr­ats der Deutschen Bestattung­svorsorge Treuhand AG. Stirbt der Kunde, überweist der Treuhänder das Geld an den Bestatter. tmn

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Foto: VRD, Fotolia.com Bereits zu Lebzeiten kann man festlegen, ob man eine Sarg oder Urnenbesta­ttung wünscht. Dann wird diese Entscheidu­ng den Hinterblie­benen ab genommen.
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