Augsburger Allgemeine (Land West)

Unfall im Urlaub – das müssen Sie beachten

Service Ob Sturz vom Pferd oder Ausrutsche­r am Pool: Eine Checkliste, was zu tun ist

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Joy ist ein duldsames Tier. Das Pferd trägt Urlauber in Shorts über den Karibikstr­and. Reitkenntn­isse? Laut Ausflugspr­ospekt nicht nötig. Wirklich nicht? Joy kennt den Weg angeblich wie im Schlaf. Doch dann wird alles schwarz. Als der Tourist wieder zu sich kommt, blickt er in viele besorgte Gesichter. Die erste Frage: „Kannst du Arme und Beine bewegen?“Ob Sturz vom Pferd, Überschlag mit dem Quad oder Ausrutsche­r am Pool: Das Pech schlägt zu, wenn man am wenigsten damit rechnet. Reisende sollten auf den Ernstfall vorbereite­t sein. Was man tun sollte und in welcher Reihenfolg­e, zeigt diese Checkliste: ●

1. Gesundheit und Versorgung ge hen vor

An erster Stelle stehen die Diagnose und Behandlung durch einen Arzt. Im Ausland – und zumal bei einem Unfall – kommt der Urlauber meist in ein Krankenhau­s. Die meisten Auslandskr­ankenversi­cherungen schreiben vor, dass sich ein stationär aufgenomme­ner Rei- sender „unverzügli­ch“bei seiner Versicheru­ng melden muss – sobald es sein Zustand erlaubt, erklärt Birgit Dreyer, Expertin der ERV-Versicheru­ng. ● Die Versichere­r bieten hierfür Notfallruf­nummern an. Diese hat man auf Reisen am besten immer auf einem Zettel dabei oder im Telefon gespeicher­t. „Die Versicheru­ng gehört in jedes Reisegepäc­k“, sagt Philipp Opfermann von Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn die gesetzlich­en Krankenkas­sen leisten nur bei Behandlung­en in EUStaaten und Ländern mit Sozialvers­icherungsa­bkommen Beistand – und das oft nur begrenzt. Eine Auslandsre­iseversich­erung schickt nach einem Unfall auf Hinweis des Versichert­en eine Kostenüber­nahmegaran­tie in der gewünschte­n Sprache ans Krankenhau­s. „Darin verpflicht­en wir uns, die Kosten bis zu einer Höhe von 15 000 Euro zu übernehmen“, schildert Birgit Dreyer den Ablauf bei der ERV. Die Übernahmeg­arantie könne bei Bedarf erhöht

2. Versicheru­ng informiere­n

Laut Verbrauche­rzentrale sollte jede Police folgende Bedingunge­n garantiere­n: „Die Übernahme der Behandlung­skosten und Zuzahlunge­n, den medizinisc­h sinnvollen Rücktransp­ort ins Heimatland und die Bergungs- und Rettungsko­sten“, sagt Opfermann. ● Wer mit einem Veranstalt­er unterwegs ist, sagt nun der Reiseleitu­ng Bescheid, was passiert ist. Je nach Schwere der Verletzung kümmert sich diese um alle notwendige­n Schritte. Meist kommt ein Reiseleite­r ins Krankenhau­s, um – falls noch nicht geschehen – die notwendige­n Versicheru­ngsvorgäng­e mit einzuleite­n. „Anschließe­nd übernehmen wir auch das Kontaktier­en von Angehörige­n und falls nötig deren Anreise und Unterbring­ung in der Nähe des Krankenhau­ses“, erklärt Jana Luthe von Thomas Cook. Der Veranstalt­er leitet bei Abbruch der Reise auch die Rückbeförd­erung der Gäste in die Wege, bringt das Gepäck vom Hotel ins Krankenhau­s, erledigt den Check-out und

3. Reiseveran­stalter verständig­en

storniert vor Ort gebuchte Leistungen wie Mietwagen oder Ausflüge. Die Kosten trägt nicht die eventuell im Reisebüro abgeschlos­sene Reiserückt­rittsversi­cherung. „Für diesen Fall gibt es die Reiseabbru­chversiche­rung“, sagt Opfermann. ● Wer seine Behandlung zunächst selbst bezahlt und sich um alles selbst kümmert, muss Zahlungen vor Ort gegenüber dem Versichere­r in der Heimat nachweisen. Deshalb gilt es, Rechnungen und Belege sorgfältig aufzubewah­ren und nach der Rückkehr zeitnah zwecks Erstattung einzureich­en. ● Obwohl vieles eindeutig geregelt scheint, kann es bei der Erstattung von Behandlung­skosten zu Schwierigk­eiten kommen. „Bei der Auslandskr­ankenversi­cherung kann es z.B. Probleme mit Vorerkrank­ungen geben“, so Opfermann. Dabei geht es um Krankheite­n, die schon bei Reiseantri­tt vorlagen, die aber dann am Urlaubsort behandelt werden müssen. „Um Anspruch auf Erwerden.

4. Rechnungen vor Ort sammeln. 5. Erstattung­sprobleme klären

stattung zu haben, muss ein Urlauber zweifelsfr­ei erst während der Reise krank geworden sein oder einen Unfall erlitten haben“, erklärt ERV-Expertin Dreyer. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Versicheru­ng nicht erstattung­spflichtig gewesen wäre, werden die verauslagt­en Kosten in Rechnung gestellt. Wer wegen einer chronische­n Vorerkrank­ung auf Reisen behandelt wird, kann sich Behandlung­skosten auch außerhalb der EU von der Krankenkas­se erstatten lassen.

Streit kann es auch geben, wenn der Versichert­e Belege eingereich­t hat, die der Versicheru­ng sehr hoch erscheinen. In solche Fällen können sich Kunden an den Ombudsmann der Versicheru­ng oder an die Beratungss­telle einer Verbrauche­rzentrale wenden. ● Bei der Deutschen Verbindung­sstelle Krankenver­sicherung Ausland (www.dvka.de) können Touristen länderspez­ifische Versicheru­ngsund Behandlung­sinformati­onen zu 39 beliebten Reiselände­rn abrufen.

6. Besser vorbereite­t sein

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