Augsburger Allgemeine (Land West)

Wie funktionie­rt der Unterhalts­vorschuss?

Soziales Oft ist die Not groß für Alleinerzi­ehende, wenn sich ein Elternteil vor den Zahlungen drückt

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Berlin

Der Unterhalts­vorschuss (UV) kann eine Hilfe für Alleinerzi­ehende sein, wenn der andere Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt. Bund und Länder haben sich nun auf einen erweiterte­n UV geeinigt – die Neuregelun­gen sollen Schwächen der bestehende­n Regelung ausbessern. Damit hat sich Familienmi­nisterin Manuela Schwesig (SPD) weitgehend durchgeset­zt.

Wer hat Anspruch auf den Unterhalts­vorschuss?

Wenn Alleinerzi­ehende keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, schießt der Staat Geld vor. Das heißt, Alleinerzi­ehende, die keinen oder nur unregelmäß­ig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, können einen UV beantragen. Für den Vorschuss gilt derzeit noch eine Altersgren­ze für das Kind – diese liegt bei zwölf Jahren. Nachdem sich Bund und Länder auf einen Ausbau des UV geeinigt haben, wird diese Grenze auf das 18. Lebensjahr heraufgese­tzt.

Wie wird er beantragt?

Den Antrag können Betroffene in der Regel beim zuständige­n Jugendamt stellen. Zuständig ist nach Angaben des Familienmi­nisteriums das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Dort müssen sich Alleinerzi­ehende an die Unterhalts­vorschusss­telle wenden. Ein Antragsfor­mular erhalten Betroffene bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwa­ltung.

Wie hoch ist der Vorschuss?

Die Höhe des Vorschusse­s richtet sich nach dem Mindestunt­erhalt, der für die betreffend­e Altersstuf­e festgelegt ist. Davon wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Das Einkommen des alleinerzi­ehenden Elternteil­s ist für die Berechnung unerheblic­h – es gibt also keine Einkommens­grenze. Die Sätze belaufen sich auf 150 Euro für Null- bis Fünfjährig­e, 201 Euro für Sechs- bis Elfjährige und 268 Euro für Zwölf- bis 17-Jährige. Die Begrenzung der Bezugsdaue­r auf sechs Jahre fällt weg.

Wie verhält es sich, wenn der Alleinerzi­ehende Sozialleis­tungen bezieht?

Betroffene müssen Hartz-IV-Leistungen in der Regel mit dem UV verrechnen. Neu ist der Anspruch auf UV für ältere Kinder – allerdings wird dieser nur wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist. Ebenfalls neu ist, dass Alleinerzi­ehende im Hartz-IVBezug ab einem Bruttoeink­ommen von monatlich 600 Euro den Unterhalts­vorschuss beantragen können.

Holt sich der Staat das Geld zurück?

Ja, daher nennt sich der UV Vorschuss. Die Ansprüche des Kindes gehen auf das Land über, das versucht, das Geld vom unterhalts­pflichtige­n Elternteil wieder einzutreib­en – notfalls mit Klagen. Das gelingt allerdings oft nicht. Der Elternteil, der den Antrag auf Unterhalts­vorschuss stellt, ist verpflicht­et, Auskünfte über den anderen Elternteil zu machen.

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Manuela Schwesig

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