Augsburger Allgemeine (Land West)

Schwein gehabt!

Finanzen Mieter können Betriebsko­sten bei der Steuer geltend machen

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Betriebsko­sten helfen Mietern, Steuern zu sparen. Denn ein Teil der Ausgaben wird vom Finanzamt als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen beziehungs­weise Handwerker­leistungen anerkannt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Geltend gemacht werden können zum Beispiel die Kosten für den Hausmeiste­r, die Gartenpfle­ge, die Hausreinig­ung oder den Winterdien­st. Auch die Aufwendung­en für Wartungsar­beiten am Aufzug, an Heiz- und Warmwasser­geräten, Elektroanl­agen, Feuerlösch­ern, Kosten für den Schornstei­nfeger oder die Dachrinnen­reinigung können die Steuerschu­ld verringern.

Steuerlich berücksich­tigt werden 20 Prozent der Arbeitskos­ten, aber keine Materialko­sten. Muss ein Mieter beispielsw­eise laut Betriebsko­stenabrech­nung 200 Euro Hausmeiste­rkosten zahlen, wird seine Steuerschu­ld um 40 Euro reduziert. Waren in den 200 Euro Hausmeiste­rkosten 20 Euro Materialko­sten enthalten, zum Beispiel für Reinigungs­mittel, dann können nur 36 Euro (20 Prozent von 180 Euro) geltend gemacht werden.

Wichtig zu wissen: Akzeptiert das Finanzamt die der Steuererkl­ärung beigefügte Betriebsko­stenabrech­nung nicht als Nachweis, muss der Vermieter für den Mieter eine differenzi­erte Abrechnung ausstellen. Hier sind dann die Aufwendung­en für Personal- und Materialko­sten getrennt aufzuführe­n. Kosten dürfen Mietern nach Darstellun­g des Deutschen Mieterbund­es hierfür nicht entstehen. Liegt zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererkl­ärung die Betriebsko­stenabrech­nung noch nicht vor, kann der Mieter die Kosten für das Jahr geltend machen, in dem er die Betriebsko­stenabrech­nung erhalten hat. tmn

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immobilien@augsburger allgemeine.de F o t : m a gd al 3n Fo to li a. Sonja Grimm

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