Augsburger Allgemeine (Land West)

Unterm Dach

Wohnen Diese Fallen lauern beim Ausbau des Dachgescho­sses

- Sonja Grimm immobilien@augsburger allgemeine.de

Wohnen unterm Dach ist beliebt. Der Straßenlär­m ist fern, der Blick über die Gegend oft fasziniere­nd. Für manche Käufer ist das Dachgescho­ss einer Eigentumsa­nlage daher erste Wahl. Ist es nicht ausgebaut, erscheint der Kauf zudem preislich attraktiv. Doch Vorsicht: „Ein Dachgescho­ss-Rohling wird in aller Regel unter Ausschluss der Gewährleis­tung verkauft“, erklärt der Fachanwalt für Bau- und Architekte­nrecht Wendelin Monz. Das bedeutet: Der Käufer kann im Nachhinein gegenüber dem Verkäufer keine Mängel geltend machen. Monz rät, den Kaufvertra­g vor Unterzeich­nung von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen.

Dabei geht es auch um die Frage, ob die Eigentümer anderer Wohnungen im gleichen Haus dem Ausbau des Dachgescho­sses zustimmen müssen. „Maßgebend hierfür ist die entspreche­nde Teilungser­klärung“, erklärt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest. Nach Paragraf 22 des Wohnungsei­gentumsges­etzes (WEG) ist der Ausbau eines Dachbodens eine bauliche Veränderun­g, der alle Wohnungsei­gentümer zustimmen müssen. Die Teilungser­klärung kann aber auch vorsehen, dass das nicht nötig ist.

Im nächsten Schritt benötigt man eine Baugenehmi­gung. „Sie sollten sich beim Bauamt ihrer Stadt erkundigen, ob es bestimmte Vorschrift­en und Anforderun­gen gibt“, erläutert Florian Becker vom Bauherren-Schutzbund (BSB). So gibt es im Bebauungsp­lan Vorgaben für Dachneigun­gen und Firsthöhen. Einige Städte und Gemeinden fördern die Maßnahme sogar.

Um den Umfang der nötigen Bauarbeite­n zu ermitteln, sollte ein Experte eine Bestandspr­üfung machen. So muss beispielsw­eise ausgelotet werden, ob das Dach regendicht ist und die Wärmedämmu­ng fachgerech­t vor- genommen wurde. „Zum Bestandsch­eck gehört auch zu prüfen, ob Dachsparre­n und Fußboden zum Beispiel ohne Schädlings­befall sind“, erläutert Monz.

Auch wenn solche Analysen mitunter mehrere tausend Euro kosten, ist das gut investiert­es Geld. Denn so kann realistisc­h abgeschätz­t werden, welche Bauarbeite­n wirklich nötig sind. Bei der Raumauftei­lung der Grundfläch­e müssen Mindesthöh­en beachtet werden. „Landesbauo­rdnungen schreiben für ständig bewohnte Zimmer eine Mindesthöh­e von 2,30 Meter für mindestens 50 Prozent der Grundfläch­e vor“, erklärt Becker.

Wenn es mit dem Ausbau losgeht, müssen Dachgescho­ss-Eigentümer sicherstel­len, dass das Gemeinscha­ftseigentu­m – Dach, Decken, Wände – nicht beschädigt wird. „Das klingt banal, stellt aber in der Praxis hohe Anforderun­gen“, sagt Herrmann.

Beauftragt­e Handwerker sollten vom Fach sein. Denn nicht fachgerech­t ausgeführt­e Arbeiten können für viel Ärger sorgen. „Beispielsw­eise ist es höchst komplizier­t, Dachterras­sen oder Balkone beim nachträgli­chen Einbau korrekt abzudichte­n“, erläu- tert Herrmann. Ist die Abdichtung fehlerhaft, kann es zum Beispiel bei heftigem Regen zu Wasserschä­den in der Wohnung darunter kommen.

Die Folge: Gegen den Dachgescho­ss-Eigentümer können Schadeners­atzansprüc­he geltend gemacht werden – das kann eine Summe von mehreren zehntausen­d Euro sein. Damit es für den Dachgescho­ss-Besitzer keine bösen Überraschu­ngen mit den Handwerker­n gibt, sollte ihm ein Architekt oder ein Bauherrenb­erater während der Ausbauarbe­iten zur Seite stehen. tmn

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