Augsburger Allgemeine (Land West)

So schnell ist der „Lappen“weg

Wer Fasching feiert, lässt das Auto besser stehen: Wann Alkoholsün­der den Führersche­in verlieren – und was auf Betroffene zukommt

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Nicht nur im Fasching kann ein Tag auch mal in einer Feier enden. Wer nach dem einen oder anderen Bier das Auto stehen lässt, handelt richtig. Wer dann aber aufs Fahrrad steigt, riskiert auch dort seinen Führersche­in. Denn: „Wer betrunken Fahrrad fährt und mit mehr als 1,6 Promille erwischt wird, muss seinen Führersche­in abgeben“, erklärt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsre­cht. Gleiches gelte bereits ab 0,3 Promille Alkoholgeh­alt im Blut, wenn jemand Ausfallers­cheinungen zeigt und zum Beispiel Schlangenl­inien fährt.

Grundsätzl­ich wird zwischen einem zeitweisen Fahrverbot und einem kompletten Entzug der Fahrerlaub­nis unterschie­den. „Wenn ein Fahrverbot verhängt wird, dann für ein bis maximal drei Monate“, sagt Stephan Miller von der Rechtsabte­ilung des ADAC. Dies sei bei groben oder beharrlich­en Verkehrsor­dnungswidr­igkeiten der Fall. Der Verkehrssü­nder könne sich dann innerhalb von vier Monaten ab der Rechtskraf­t des Bußgeldbes­cheids den Zeitraum aussuchen, in dem er den Führersche­in abgibt. „Dadurch ist es möglich, sich auf die autofreie Zeit auch in Bezug auf den Arbeitspla­tz vorzuberei­ten und beispielsw­eise einen Teil mit Urlaub zu überbrücke­n“, sagt Miller.

Wird wegen einer Straftat der Führersche­in komplett eingezogen, gibt es diese Wahlmöglic­hkeit nicht: „Dann wird die Fahrerlaub­nis oft auch sofort eingezogen und nicht erst mit Rechtskraf­t des Strafbefeh­ls“, erklärt Miller. Das könne der Fall sein, wenn jemand zum Beispiel mit mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut unterwegs ist – „also eine klassische Trunkenhei­tsfahrt“. Der Führersche­in ist dann mindestens sechs bis zwölf Monate weg und in jedem Fall neu zu beantragen.

Betroffene werden dann zumindest ab einer Blutalkoho­lkonzentra­tion von 1,6 Promille auch im Rahmen einer medizinisc­h-psychologi­schen Untersuchu­ng (MPU) ihre Eignung für den Straßenver­kehr nachweisen müssen, erklärt Miller. Für Führersche­inneulinge, die noch auf Probe unterwegs sind, gilt generell die 0,0-Promille-Grenze.

Doch egal, ob für einen Monat oder ein halbes Jahr: Ist der Führersche­in weg, dürfen auch andere führersche­inpflichti­ge Fahrzeuge nicht bewegt werden. In Deutschlan­d gibt es nur einen Führersche­in, in den alle Klassen eingetrage­n werden, in denen der Inhaber ein Fahrzeug lenken darf. „Wird die Fahrerlaub­nis entzogen, betrifft dies alle Fahrerlaub­nisklassen“, erläutert Goldkamp. Ausnahmen gebe es aber, wenn die Voraussetz­ung für eine bestimmte Fahrerlaub­nisklasse wegfällt. Lkw-Fahrer zum Beispiel müssten ab dem 50. Lebensjahr ein augenärztl­iches Gutachten vorlegen, um die Fahrerlaub­nis verlän- gern zu lassen. „Wird das nicht vorgelegt, erlischt die Lkw-Fahrerlaub­nis, die für den Pkw jedoch bleibt bestehen“, so Goldkamp.

Unterwegs sein dürfen Führersche­inlose unter Umständen noch mit einem Pedelec. Diese Elektrofah­rräder sind führersche­infrei, wenn die Tretunters­tützung bei maximal 25 km/h abgebroche­n wird und sie über einen höchstens 250 Watt starken Motor verfügen. „Da sie nicht als Kraftfahrz­euge gelten, dürfen solche Pedelecs daher auch bei einem Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswi­drigkeit noch gefahren werden“, sagt Miller.

Doch nicht nur wenn Alkohol im Spiel ist, kann das den Führersche­in kosten. Ein Fahrverbot droht auch bei zu hohem Tempo, Fahren unter Drogeneinf­luss, dem Missachten einer roten Ampel oder einem zu geringen Mindestabs­tand zum Vordermann. Auch geistige oder körperlich­e Mängel könnten zum Entzug der Fahrerlaub­nis führen, sagt Goldkamp: „Es muss also nicht zwingend eine Verkehrsst­raftat vorliegen, auch unverschul­dete Umstände können der Grund sein.“

Wird der Führersche­in eingezogen, hat der Betroffene in der Regel keine Chance, dagegen etwas zu un- ternehmen oder den Entzug in eine andere Strafe umzuwandel­n. „Die Fahrerlaub­nis wird nicht zur Bestrafung des Täters, sondern zur Sicherheit des Straßenver­kehrs entzogen“, sagt Goldkamp. Anders hingegen verhalte es sich bei einem befristete­n Fahrverbot im Rahmen eines Bußgeldver­fahrens. In außergewöh­nlichen Fällen kann ein Gericht ein drohendes Fahrverbot auch in eine Geldstrafe umwandeln – etwa, wenn ein Arbeitslos­er in der Phase der unmittelba­r bevorstehe­nden Existenzgr­ündung steht und für die Kundenakqu­ise ein Fahrzeug braucht.

Wer ein Fahrverbot hinter sich hat, kann übrigens auch nicht davon ausgehen, dass sein Punktestan­d in Flensburg damit automatisc­h auf null gesetzt ist. „Die Eintragung­en im Fahreignun­gsregister bleiben erhalten und werden erst nach Ablauf der jeweiligen Löschfrist­en entfernt“, so Goldkamp. „Grund ist, dass diese Eintragung­en bei einem späteren Antrag auf Wiedererte­ilung der Fahrerlaub­nis relevant sein können, um zu prüfen, ob der Antragstel­ler mittlerwei­le wieder fahrgeeign­et ist.“

Hat jemand acht Punkte angesammel­t, wird ihm die Fahrerlaub­nis in jedem Fall entzogen. Bei einem Fahrverbot auf einen ausländisc­hen Führersche­in auszuweich­en, ist keine Alternativ­e, erklärt Hannes Krämer vom Auto Club Europa (ACE): „Sollte trotzdem gefahren werden, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet werden kann.“

Claudius Lüder, dpa

 ?? Foto: Patrick Seeger, dpa ?? Schluss mit lustig: Alkohol am Steuer kann teuer werden, sogar den Führersche­in kosten. Auch im Fasching gibt es da keine Ausnahme.
Foto: Patrick Seeger, dpa Schluss mit lustig: Alkohol am Steuer kann teuer werden, sogar den Führersche­in kosten. Auch im Fasching gibt es da keine Ausnahme.

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