Augsburger Allgemeine (Land West)

Spielhalle statt Pornokino?

Ein Investor scheitert mit seinen Plänen vor Gericht

- VON JAN KANDZORA

Der Laden in Kriegshabe­r ist seit Langem zu, doch im Internet lassen sich noch Kundenbewe­rtungen finden. Jemand schreibt 2004 etwa, die Kinos seien immer ein wenig verdreckt gewesen. Bei dem Geschäft handelt es um einen Sexshop mit drei Kinokabine­n. Eigentlich wollte ein Unternehme­r aus Hohenpeiße­nberg die Räume pachten und künftig anderweiti­g nutzen. Eine Spielhalle soll dort entstehen, acht Automaten, eine Theke.

Von einer Vergnügung­sstätte zur nächsten, könnte man sagen. Das Problem an der Sache: An der Stelle darf diese Art Gewerbe nicht betrieben werden, ein Bebauungsp­lan der Stadt Augsburg weist die Gegend als „Mischgebie­t“aus und schließt Vergnügung­sstätten explizit aus. Einen Bauantrag des Investors vom 13. Juni des vergangene­n Jahres lehnte die Stadt Augsburg daher vier Monate später auch ab. Gegen diese Entscheidu­ng wiederum klagte der Unternehme­r, nun kam es vor dem Augsburger Verwaltung­sgericht zur Verhandlun­g.

Um das Ergebnis vorwegzune­hmen: Eine Spielhalle wird es statt des früheren Pornokinos dort auch künftig nicht geben. Der Anwalt des Unternehme­rs argumentie­rte zunächst, der 1994 in Kraft getretene Bebauungsp­lan sei mittlerwei­le „funktionsl­os“. Und zwar, weil es gegenüber in der Straße eine Wirtschaft gebe, die an der Außenfassa­de damit werbe, ein Tanzlokal zu sein. Also noch eine Vergnügung­sgaststätt­e. Was die Vertreter der Stadt Augsburg im Gerichtssa­al allerdings nicht unwiderspr­ochen lassen wollten. Falls es dort tatsächlic­h ein Tanzlokal geben sollte, sei das so nicht genehmigt, sagten sie.

Daneben, sagte die Vorsitzend­e Richterin der Fünften Kammer, Ingrid Linder, reichte auch theoretisc­h ein weiteres Gewerbe dieser Art nicht aus, damit man den Bebauungsp­lan für hinfällig erklären könnte. Durch die Schließung des Erotikshop­s entspreche die Lage vor Ort außerdem ja auch wieder dem, was der Plan vorsehe. Dass der Sexshop an der Stelle überhaupt einmal gestanden hatte, lag daran, dass er bereits da war, als der Bebauungsp­lan 1994 in Kraft trat. Altbestand.

Der Anwalt des Pächters zog die Klage schließlic­h noch im Gerichtssa­al zurück.

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