Augsburger Allgemeine (Land West)

Was Drohnen dürfen – und was nicht

Richtlinie­n Fast eine halbe Million privater Flugobjekt­e kreist inzwischen am Himmel. Neue Regeln legen jetzt fest, wo das Fliegen erlaubt ist und wie Privatleut­e sich schützen können

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Augsburg

Mehr als 80 Prozent der Deutschen haben Angst, dass Drohnen am Himmel ihre Privatsphä­re verletzen. Knapp zwei Drittel befürchten, dass sie etwa beim Flug in den Urlaub zur Gefahr werden könnten, wenn sie Passagierf­lugzeugen zu nahe kommen. Diese Ergebnisse brachte eine Studie des Meinungsfo­rschungsin­stituts YouGov. Jetzt soll eine Verordnung des Bundesverk­ehrsminist­eriums sowohl die Ordnung am Himmel sichern als auch Privatleut­e vor ungewollte­n Spitzeleie­n schützen. Wir fassen die wichtigste­n Regeln zusammen.

Warum sind die Richtlinie­n notwendig geworden?

„Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisione­n, Abstürzen oder Unfällen“, sagt Verkehrsmi­nister Alexander Dobrindt (CSU). In Deutschlan­d fliegen derzeit rund 500 000 private Drohnen. Die Polizei schätzt, dass die Zahl in den nächsten drei Jahren auf 1,2 Millionen steigen dürfte.

Durch ein Kennzeiche­n für Drohnen sollen die Flugobjekt­e besser ihren Besitzern zugeordnet werden können. Welche Drohnen brauchen es?

Kennzeichn­ungspflich­tig sind Drohnen und Modellflug­zeuge ab 250 Gramm Gewicht. Die Besitzer müssen eine Plakette oder ein Aluminiums­child mit Namen und Adresse anbringen – etwa aus dem Schreibwar­enhandel. Es muss fest halten und feuerunemp­findlich sein.

Welche Vorschrift­en gelten für größere Drohnen?

Wiegt die Drohne mehr als zwei Kilogramm, muss der Besitzer künftig eine Art „Drohnen-Führersche­in“machen. Wer ihn ausstellen darf, muss erst festgelegt werden. Deshalb gilt die Pflicht – ebenso wie die für das Kennzeiche­n – erst ab 1. Oktober. Ist die Drohne schwerer als fünf Kilogramm, ist eine Aufstiegse­rlaubnis der Landesluft­fahrtbehör­den notwendig. Wie Verstöße geahndet werden, geht aus der Verordnung nicht hervor.

Dürfen Drohnen über Wohngebiet­en fliegen?

Wenn sie Fotos oder andere Aufnahmen machen können, nein. So sollen Eingriffe in die Privatsphä­re vermieden werden – etwa solche wie in München Ende März, wo zwei Männer eine Frau beim Nackt-Sonnenbade­n filmten. Die 25-Jährige bemerkte das und erstattete Anzeige.

Darf man eine Drohne vom Himmel holen, wenn sie unerlaubt über dem eigenen Grundstück fliegt?

Nein. Sonst kann der Drohnenbes­itzer Anspruch auf Schadeners­atz erheben. Wenn die Drohne von selbst kaputtgeht und im Garten des Nachbarn landet, hat dieser jedoch sogenannte Beseitigun­gsansprüch­e.

Welche Gebiete sind für Drohnenpil­oten sonst noch tabu?

Hier bündeln die neuen Richtlinie­n die Vorschrift­en, die sich bisher zum Teil in den Bundesländ­ern unterschie­den hatten. Grundsätzl­ich dürfen die privaten Flugobjekt­e nur in Sichtweite geflogen werden – und ohne Genehmigun­g nie höher als 100 Meter. Komplett verboten sind zudem Einsatzort­e von Polizei und Rettungskr­äften, Menschenme­ngen, Hauptverke­hrswege sowie die An- und Abflugbere­iche von Flughäfen.

Oft sieht man Drohnen bei Veranstalt­ungen am Himmel kreisen – bei Konzerten zum Beispiel. Ist das eigentlich auch verboten?

Die Landesluft­fahrtbehör­de kann Ausnahmen von den Richtlinie­n erteilen. Zudem gilt das neue Papier für private Drohnenpil­oten. Beim gewerblich­en Einsatz ist die Rechtslage noch eine andere.

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Foto: Felix Kästle, dpa Die einen sind beeindruck­t von der ausgefeilt­en Technik der Quadrokopt­er, umgangsspr­achlich Drohnen genannt. Andere fühlen sich von den Flugobjekt­en bedroht, die heute zu Hunderttau­senden am Himmel zu sehen sind.

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