Augsburger Allgemeine (Land West)
Fünf Meter Abstand beim Parken am Übergang
Wer an einem Fußgängerübergang parken möchte, darf sein Auto nur im Abstand von mindestens fünf Metern abstellen. Daran erinnert die Prüforganisation Dekra. Anderenfalls wird nicht nur ein Bußgeld fällig – der Falschparker schränkt auch die Sicht auf den Zebrastreifen ein, was Fußgänger dort gefährden kann. Fünf Meter Mindestabstand gelten auch für das Parken vor Kreuzungen, Einmündungen, Ein- und Ausfahrten. Bei Haltestellenschildern müssen Parker sogar jeweils 15 Meter davor und dahinter Abstand lassen.