Augsburger Allgemeine (Land West)

Fünf Meter Abstand beim Parken am Übergang

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Wer an einem Fußgängerü­bergang parken möchte, darf sein Auto nur im Abstand von mindestens fünf Metern abstellen. Daran erinnert die Prüforgani­sation Dekra. Anderenfal­ls wird nicht nur ein Bußgeld fällig – der Falschpark­er schränkt auch die Sicht auf den Zebrastrei­fen ein, was Fußgänger dort gefährden kann. Fünf Meter Mindestabs­tand gelten auch für das Parken vor Kreuzungen, Einmündung­en, Ein- und Ausfahrten. Bei Haltestell­enschilder­n müssen Parker sogar jeweils 15 Meter davor und dahinter Abstand lassen.

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