Augsburger Allgemeine (Land West)

Grün, grün, grün ist alles, was ich zahle

Mietrecht Vermieter kann Kosten für die Gartenpfle­ge auf Mieter übertragen

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Gemeinscha­ftsgärten werden in der Regel durch den Vermieter gepflegt. Die Kosten hierfür werden als Betriebsko­sten auf die Mieter übertragen. Das gilt selbst dann, wenn kein Mieter den Garten nutzen darf. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

Angesetzt werden dürfen hierbei die Kosten für das Rasenmähen, das Unkrautjät­en, das Beschneide­n von Sträuchern und Bäumen, das Wässern des Gartens, die Entsorgung der Gartenabfä­lle sowie die Pflege und Reparatur der Gartengerä­te. Die Umgestaltu­ng des Gartens oder das Pflanzen neuer Bäume gehört jedoch nicht zu den umlagefähi­gen Kosten, es sei denn, kranke Bäume müssen beseitigt und entsorgt werden. Dann zählen die Kosten für eine Ersatzbepf­lanzung zur Gartenpfle­ge.

Wenn die Nutzung des Gartens jedoch nur einem einzelnen Mieter vertraglic­h eingeräumt worden ist, wird diesem in der Regel auch die Gartenpfle­ge übertragen. Er ist dann hierfür verantwort­lich und muss auch die Kosten tragen.

Falls ihm von dem Vermieter keine Gartengerä­te zur Verfügung gestellt werden, muss sich der Mieter diese auf eigene Kosten beschaffen. Nur wenn der Vermieter vertraglic­h eine bestimmte Gestaltung und Pflege des Gartens vorgibt, muss er die hierfür erforderli­chen Gerätschaf­ten auch zur Verfügung stellen. tmn

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Foto: K. U. Häßler, Fotolia.com immobilien@augsburger allgemeine.de Vincent Aumiller

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