Augsburger Allgemeine (Land West)

Wie läuft ein Strafverfa­hren – und auf welche Weise kann es für den Beschuldig­ten zu Ende gehen?

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Vorermittl­ungen

● In vielen Fällen prüft die Staatsanwa­ltschaft bei einer Anzeige oder einem Hinweis erst einmal, ob es überhaupt Anhaltspun­kte für eine Straftat gibt. Ist das nicht der Fall, wird ein offizielle­s Ermittlung­sverfah ren gar nicht erst eingeleite­t. ●

Einstellun­g des Verfahrens man gels Tatverdach­ts

Leitet die Staats anwaltscha­ft ein offizielle­s Ermittlung­s verfahren ein, gelten genaue Rechte und Pflichten für die Ermittler und die Beteiligte­n. So muss ein Beschuldig ter zum Beispiel keine Angaben machen und er hat das Recht, einen Anwalt hinzuzuzie­hen. Eingriffe wie Durchsu chungen und das Abhören von Tele fonen erfordern die Zustimmung eines Richters. Die Ermittler sind verpflich tet, neben belastende­n auch entlastend­e Aspekte zu berücksich­tigen. Stellt sich im Lauf eines Verfahrens heraus, dass gegen einen Beschuldig­ten kein hinreichen­der Tatverdach­t besteht, wird das Verfahren ohne Auflagen einge stellt. Ein hinreichen­der Verdacht ist nur dann gegeben, wenn eine Verurtei lung durch ein Gericht als wahrschein lich gilt. ●

Einstellun­g des Verfahrens man gels öffentlich­en Interesses

Wenn es sich bei der Straftat um eine Bagatel le handelt, kann das Verfahren ohne Auflagen eingestell­t werden – weil es, so die Rechtsspre­chung – kein gesell schafliche­s Interesse an der Strafverfo­l gung gibt. Ein Beispiel: ein Kaugum midiebstah­l mit einem Schaden im Cent Bereich. Ähnlich ist es bei Straf taten, die nur den direkten Lebensbe reich des Opfers betreffen und nicht gravierend sind – etwa eine Beleidigun­g in kleinem Kreis. Dem Geschädigt­en bleibt in diesem Fall aber die Möglich keit, eine Privatklag­e gegen den Täter anzustreng­en. ●

Einstellun­g des Verfah rens gegen Auflagen

Bei ei nem kleineren Delikt kann das Verfahren auch gegen eine Auflage eingestell­t werden. Oft ist das bei Ersttätern der Fall – zum Beispiel bei jemandem, der zum ersten Mal beim La dendiebsta­hl erwischt wird. In der Regel wird eine Geldauf lage verhängt. Der Beschuldig­te muss dann meist eine bestimmte Summe an eine gemeinnütz­ige Organi sation zahlen. Der Beschuldig­te ge steht damit aber nicht die Straftat ein. Er gilt danach als nicht verurteilt und nicht vorbestraf­t. ● Ein Tatverdäch­ti ger kann auf schriftlic­hem Weg verurteilt werden – per Strafbefeh­l. Die Staatsan waltschaft beantragt den Straf befehl, das Amtsgerich­t muss ihn erlassen. Möglich ist das bei Geld und Haftstra fen von bis zu einem Jahr auf Bewährung. Wer binnen 14 Tagen nach Erhalt des Strafbe fehls keinen Einspruch ein legt, akzeptiert die Strafe. Gibt

Strafbefeh­l

es einen Einspruch, kommt es zu ei ner normalen Gerichtsve­rhandlung. ● Geht die Staatsanwa­ltschaft davon aus, dass die Beweise für eine Verurteilu­ng rei chen, erhebt sie Anklage. Das Gericht kann die Anklage aber auch ohne Ver handlung abweisen, wenn es vorab zur Ansicht gelangt, dass der Angeklagte keine Straftat begangen hat. ● Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Prozess, der bei Erwach senen in der Regel öffentlich ist. Nach Beweisaufn­ahme und Plädoyers spricht das Gericht das Urteil: Möglich ist eine Verurteilu­ng zu einer Geld oder Haftstrafe. Oder ein Freispruch. Gegen ein Urteil kann man noch Rechtsmitt­el einlegen. (jöh)

Prüfung der Anklage Urteil

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