Augsburger Allgemeine (Land West)
Unfall aus Liebeskummer Augsburg
Prozess Eine enttäuschte junge Frau betrinkt sich und fährt gegen einen Baum. Die Autoversicherung bezahlt – will das Geld aber dann zurück. Wie das Gericht entschieden hat
Es war einfach nicht ihr Abend. Die 20-Jährige, die im Frühjahr 2015 mit dem Auto ihrer Mutter zu einer Diskothek im südlichen Landkreis Augsburg unterwegs war, hatte erfahren müssen, dass eine Freundin ihr den Freund ausgespannt hatte. Falls die 20-Jährige hoffte, sich in der Disco von ihrem Liebeskummer ablenken zu können, klappte dies nicht. Denn ausgerechnet die beiden erschienen dort ebenfalls.
Der jungen Frau reichte es. Sie betrank sich, wie das Amtsgericht Augsburg in einer Pressemitteilung berichtet. Die 20-Jährige wollte mit dem Auto heimfahren, kam aber nicht weit. Kurz nachdem sie gestartet war, fuhr sie mit einem Alkoholwert von fast zwei Promille im Blut gegen einen Baum am Straßenrand. Den herbeigerufenen Rettungssanitätern sagte sie noch, sie wolle sich umbringen. In strafrechtlicher Hinsicht wurde sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Damit war die juristische Auseinandersetzung um den Unfall allerdings nicht vorbei.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzte der Mutter der 20-Jährigen zwar den Schaden am Auto von rund 1300 Euro. Jetzt wollte die Versicherung aber das Geld von der Tochter entsprechend den Bedingungen im Versicherungsvertrag zurückhaben. Sie begründete es damit, dass die junge Frau den Unfall vorsätzlich und mit Absicht der Selbsttötung verursacht habe.
Die Klage der Versicherung vor dem Amtsgericht hatte allerdings keinen Erfolg, wie das Amtsgericht mitteilt. Der rechtliche Hintergrund: Nach der entsprechenden Vorschrift im Versicherungsvertragsgesetz muss ein Familienangehöriger, der beim Versicherungsnehmer wohnt, nur dann den Schaden zurückzahlen, wenn er ihn vorsätzlich verursacht hat. Dies konnte die Versicherung im Zivilprozess aber nicht beweisen. Die Absicht, sich umzubringen, äußerte die Tochter erst nach dem Unfall, nicht vorher. Es war auch nicht nachgewiesen, dass die von Liebeskummer geplagte Frau sich vorsätzlich betrank mit der vorgefassten Absicht, anschließend im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit Auto zu fahren. Nur fahrlässiges Handeln allein reicht eben nicht.
Die Berufung der Versicherung wurde vom Landgericht Augsburg jetzt zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts vom August 2016 rechtskräftig.