Augsburger Allgemeine (Land West)
So wird man nicht unfallflüchtig
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
● Für
sieht das Gesetz eine Geld strafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei Blechschaden läuft es meist auf eine Geldstrafe hinaus. ● Als ist man laut Gesetz verpflichtet, auf den Geschädig ten am Unfallort zu warten, und zwar eine „den Umständen angemessene Zeit“. Die Polizei hält bis zu einer Stunde für zumutbar, wenn es sich etwa um einen Parkrempler auf einem Su permarktparkplatz handelt. Bei Nacht in einem Wohngebiet sieht die Lage aber wohl anders aus. Die Rechtsspre
Unfallverursacher
chung zu dem Thema ist nicht ein heitlich. ● Dem anderen le diglich einen Zettel unter den Schei benwischer zu klemmen, auf dem man seine Telefonnummer und seinen Namen notiert, genügt im Zweifelsfall nicht. Am besten ist es, als Unfallver ursacher von sich aus die Polizei zu be nachrichtigen, und zwar am besten per Handy vor Ort. Dazu reicht schon ein Telefonanruf unter 0821/323 0 oder 110. ● Die Immer wieder ist zu hören, dass man als
Unfallbeteiligten 24 Stunden Regel:
Unfallverursacher 24 Stunden Zeit hat, um sich bei der Polizei zu melden. Das ist nicht richtig. Wer in einer ersten Überreaktion nach einem Parkunfall davonfahrt, kann besser da vonkommen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden meldet („tätige Reue“). Kann einen die Polizei aufgrund von Zeugenaussagen aber schon früher er mitteln, bringt das nichts. Ohnehin darf nur geringer Schaden entstanden sein. Bei Unfällen im fließenden Ver kehr, bei denen auch Verletzte nicht auszuschließen sind, sollte man als Beteiligter sofort anhalten. (skro)