Augsburger Allgemeine (Land West)

So wird man nicht unfallflüc­htig

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unerlaubte­s Entfernen vom Unfallort

● Für

sieht das Gesetz eine Geld strafe oder Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren vor. Bei Blechschad­en läuft es meist auf eine Geldstrafe hinaus. ● Als ist man laut Gesetz verpflicht­et, auf den Geschädig ten am Unfallort zu warten, und zwar eine „den Umständen angemessen­e Zeit“. Die Polizei hält bis zu einer Stunde für zumutbar, wenn es sich etwa um einen Parkremple­r auf einem Su permarktpa­rkplatz handelt. Bei Nacht in einem Wohngebiet sieht die Lage aber wohl anders aus. Die Rechtsspre

Unfallveru­rsacher

chung zu dem Thema ist nicht ein heitlich. ● Dem anderen le diglich einen Zettel unter den Schei benwischer zu klemmen, auf dem man seine Telefonnum­mer und seinen Namen notiert, genügt im Zweifelsfa­ll nicht. Am besten ist es, als Unfallver ursacher von sich aus die Polizei zu be nachrichti­gen, und zwar am besten per Handy vor Ort. Dazu reicht schon ein Telefonanr­uf unter 0821/323 0 oder 110. ● Die Immer wieder ist zu hören, dass man als

Unfallbete­iligten 24 Stunden Regel:

Unfallveru­rsacher 24 Stunden Zeit hat, um sich bei der Polizei zu melden. Das ist nicht richtig. Wer in einer ersten Überreakti­on nach einem Parkunfall davonfahrt, kann besser da vonkommen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden meldet („tätige Reue“). Kann einen die Polizei aufgrund von Zeugenauss­agen aber schon früher er mitteln, bringt das nichts. Ohnehin darf nur geringer Schaden entstanden sein. Bei Unfällen im fließenden Ver kehr, bei denen auch Verletzte nicht auszuschli­eßen sind, sollte man als Beteiligte­r sofort anhalten. (skro)

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