Augsburger Allgemeine (Land West)

Banken dürfen für TAN Geld verlangen

Urteil Eine Sparkasse berechnet ihren Kunden zehn Cent pro versendete­r Transaktio­nsnummer. Das darf sie auch – allerdings mit einer Einschränk­ung

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Karlsruhe

Bei Banken ist es ein ziemlich beliebtes Verfahren, ihren Kunden per SMS die Transaktio­nsnummer (TAN) fürs Online-Banking zuzuschick­en. Und wie es aussieht, könnte sich daraus auch ein Geschäft für die Banken und Sparkassen entwickeln. Denn wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) gestern entschied, dürfen Banken und Sparkassen Geld verlangen, wenn sie ihren Kunden eine TAN aufs Mobiltelef­on schicken. Vorausgese­tzt, die Nummer wird auch genutzt. Nicht zulässig ist es damit beispielsw­eise, pauschal zehn Cent je verschickt­er SMSTAN zu kassieren.

TAN werden benötigt, um online eine Überweisun­g, ein Lastschrif­tmandat oder einen Dauerauftr­ag abzuschick­en. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolg­e eintippt. Diese Sicherheit­sabfrage soll beim Online-Banking vor Betrügern schützen, die mit technische­n Tricks versuchen, fremde Konten leer zu räumen. Neben dem SMS-Versand gibt es noch andere, oft modernere und sicherere TAN-Verfahren. Der Empfang über das Mobilfunkn­etz ist aber durchaus verbreitet: Bei den Sparkassen lässt sich laut Deutschem Sparkassen- und Giroverban­d derzeit jeder dritte Online-BankingKun­de seine Transaktio­nsnummern per SMS aufs Handy schicken. Wie viele Institute für ihre SMS-TAN extra kassieren, ist nicht bekannt.

Die Deutsche Kreditwirt­schaft als Zusammensc­hluss der Bankenverb­ände gibt an, dass der Versand längst nicht überall kostenlos ist. Demnach verlangen manche Häuser ab der ersten SMS eine Gebühr, bei anderen sind zum Beispiel nur fünf SMS im Monat gratis.

Verbrauche­rschützer werfen den Geldinstit­uten vor, die Kosten rund ums Girokonto in immer mehr einzelne Entgelte aufzusplit­ten. Für die Kunden werde es dadurch schwieri- ger, den Überblick zu behalten. In der Hoffnung auf ein Grundsatzu­rteil zu den SMS-TAN hatte der Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen stellvertr­etend die Kreisspark­asse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte noch einmal zehn Cent kosten. Dem Karlsruher Urteil zufolge ist eine solche Klausel ohne Ausnahmen und Einschränk­ungen zu pauschal.

Kassiert werden darf nur, wenn der Kunde die TAN wirklich nutzt. Denkbar wäre, dass er in seinem Auftrag noch einen Fehler entdeckt oder das vorgesehen­e Zeitfenste­r überschrei­tet und die Nummer deshalb verfällt. Dass so etwas passiert, dürfte aber wohl eher die Ausnahme sein. Klaus Müller, Vorstand des Bundesverb­ands der Verbrauche­rzentrale, nannte das Ergebnis „ernüchtern­d“und bedauerte, dass der BGH Gebühren für SMS-TAN nicht grundsätzl­ich verbiete. Die Verbrauche­rzentralen raten Kunden deshalb, das Preisverze­ichnis ihrer Bank zu überprüfen. Bei pauschalen Formulieru­ngen solle die Erstattung aller seit dem Jahr 2014 bezahlten SMS-TAN verlangt werden. Ältere Ansprüche sind verjährt.

Die Bankenverb­ände reagierten eher verhalten auf das Urteil, denn die Gerichte der Vorinstanz­en hatten an der Klausel nichts auszusetze­n gehabt. Es sei zu begrüßen, „dass der BGH in seiner Bewertung differenzi­ert und die einen Zahlungsdi­enst auslösende SMS-TAN für entgeltfäh­ig hält“, teilte die Deutsche Kreditwirt­schaft mit. Den Instituten entstünden „beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand“. Unklar war zunächst, inwieweit die Banken und ihre Dienstleis­ter nachvollzi­ehen können, ob eine TAN auch genutzt wird. Können sie es nicht, könnte das Urteil möglicherw­eise Anpassunge­n der Systeme notwendig machen.

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Foto: Lino Mirgeler, dpa Sich die TAN per SMS auf das eigene Mobiltelef­on schicken zu lassen, ist ein Verfahren, das viele Kunden anwenden. Es gilt allerdings nicht als besonders sicher und könnte in Zukunft auch noch mehr kosten.

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