Augsburger Allgemeine (Land West)
Banken dürfen für TAN Geld verlangen
Urteil Eine Sparkasse berechnet ihren Kunden zehn Cent pro versendeter Transaktionsnummer. Das darf sie auch – allerdings mit einer Einschränkung
Karlsruhe
Bei Banken ist es ein ziemlich beliebtes Verfahren, ihren Kunden per SMS die Transaktionsnummer (TAN) fürs Online-Banking zuzuschicken. Und wie es aussieht, könnte sich daraus auch ein Geschäft für die Banken und Sparkassen entwickeln. Denn wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschied, dürfen Banken und Sparkassen Geld verlangen, wenn sie ihren Kunden eine TAN aufs Mobiltelefon schicken. Vorausgesetzt, die Nummer wird auch genutzt. Nicht zulässig ist es damit beispielsweise, pauschal zehn Cent je verschickter SMSTAN zu kassieren.
TAN werden benötigt, um online eine Überweisung, ein Lastschriftmandat oder einen Dauerauftrag abzuschicken. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolge eintippt. Diese Sicherheitsabfrage soll beim Online-Banking vor Betrügern schützen, die mit technischen Tricks versuchen, fremde Konten leer zu räumen. Neben dem SMS-Versand gibt es noch andere, oft modernere und sicherere TAN-Verfahren. Der Empfang über das Mobilfunknetz ist aber durchaus verbreitet: Bei den Sparkassen lässt sich laut Deutschem Sparkassen- und Giroverband derzeit jeder dritte Online-BankingKunde seine Transaktionsnummern per SMS aufs Handy schicken. Wie viele Institute für ihre SMS-TAN extra kassieren, ist nicht bekannt.
Die Deutsche Kreditwirtschaft als Zusammenschluss der Bankenverbände gibt an, dass der Versand längst nicht überall kostenlos ist. Demnach verlangen manche Häuser ab der ersten SMS eine Gebühr, bei anderen sind zum Beispiel nur fünf SMS im Monat gratis.
Verbraucherschützer werfen den Geldinstituten vor, die Kosten rund ums Girokonto in immer mehr einzelne Entgelte aufzusplitten. Für die Kunden werde es dadurch schwieri- ger, den Überblick zu behalten. In der Hoffnung auf ein Grundsatzurteil zu den SMS-TAN hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte noch einmal zehn Cent kosten. Dem Karlsruher Urteil zufolge ist eine solche Klausel ohne Ausnahmen und Einschränkungen zu pauschal.
Kassiert werden darf nur, wenn der Kunde die TAN wirklich nutzt. Denkbar wäre, dass er in seinem Auftrag noch einen Fehler entdeckt oder das vorgesehene Zeitfenster überschreitet und die Nummer deshalb verfällt. Dass so etwas passiert, dürfte aber wohl eher die Ausnahme sein. Klaus Müller, Vorstand des Bundesverbands der Verbraucherzentrale, nannte das Ergebnis „ernüchternd“und bedauerte, dass der BGH Gebühren für SMS-TAN nicht grundsätzlich verbiete. Die Verbraucherzentralen raten Kunden deshalb, das Preisverzeichnis ihrer Bank zu überprüfen. Bei pauschalen Formulierungen solle die Erstattung aller seit dem Jahr 2014 bezahlten SMS-TAN verlangt werden. Ältere Ansprüche sind verjährt.
Die Bankenverbände reagierten eher verhalten auf das Urteil, denn die Gerichte der Vorinstanzen hatten an der Klausel nichts auszusetzen gehabt. Es sei zu begrüßen, „dass der BGH in seiner Bewertung differenziert und die einen Zahlungsdienst auslösende SMS-TAN für entgeltfähig hält“, teilte die Deutsche Kreditwirtschaft mit. Den Instituten entstünden „beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand“. Unklar war zunächst, inwieweit die Banken und ihre Dienstleister nachvollziehen können, ob eine TAN auch genutzt wird. Können sie es nicht, könnte das Urteil möglicherweise Anpassungen der Systeme notwendig machen.