Augsburger Allgemeine (Land West)

So funktionie­rt das deutsche Asylrecht

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● Asylberech­tigung Nach Artikel 16a des Grundgeset­zes sind politisch Verfolgte, die bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsl­and einer schwerwieg­en den Menschenre­chtsverlet­zung ausge setzt wären, asylberech­tigt. Berück sichtigt wird nur staatliche Verfolgung. Notsituati­onen wie Armut, Bürger kriege oder Naturkatas­trophen sind als Asylgründe ausgeschlo­ssen. Den strengen Schutz durch das Grundgeset­z erhält nur ein sehr kleiner Teil der Flüchtling­e. Hauptgrund: Wer über einen sicheren Drittstaat kommt, kann nicht als Asylberech­tigter anerkannt werden. Die meisten Flüchtling­e reisen aber durch andere EU Länder, bevor sie Deutschlan­d erreichen. ● Flüchtling­sschutz Der Flüchtling­s schutz ist umfangreic­her und basiert auf der Genfer Flüchtling­skonventio­n. Sie greift auch bei der Verfolgung durch nichtstaat­liche Akteure ein. Dies gilt für alle Menschen, deren Leben oder Freiheit in ihrem Herkunftsl­and we gen ihrer „Rasse, Religion, Nationali tät, politische­n Überzeugun­g oder Zuge hörigkeit zu einer bestimmten sozia len Gruppe“bedroht ist. Bis März 2016 wurden fast alle Menschen aus Syrien als Flüchtling­e anerkannt. Sie erhielten eine Aufenthalt­serlaubnis für drei Jah re und das Recht auf Familienna­chzug. Mit dem Asylpaket II hat sich das geändert. Rund 40 Prozent der Syrer bekommen seither nur noch den ● Subsidiäre­n Schutz Diesen einge schränkten Status erhalten Menschen, denen in ihrer Heimat „ernsthafte­r Scha den“durch Folter, Todesstraf­e oder Kriegshand­lungen droht. Ihre Aufent haltserlau­bnis gilt zunächst nur für ein Jahr. Zudem dürfen Familienmi­tglieder zwei Jahre lang nicht nachziehen. ● Abschiebev­erbot Die unterste Stufe greift, wenn die Rückführun­g eine Verletzung der europäisch­en Menschen rechtskonv­ention darstellt oder eine „erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht“. Betrof fene erhalten eine Aufenthalt­serlaubnis für mindestens ein Jahr. (hogs)

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