Augsburger Allgemeine (Land West)
Warum die Klagen gegen den Sport Campus scheiterten
Justiz Der Post SV muss keine lärmabsorbierende Fassade an seinem neuen Gebäude an der B17 anbringen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg begründet nun seine Entscheidung
Bereits Ende Juli hatte das Augsburger Verwaltungsgericht entschieden, dass der Post SV Augsburg die Fassade seines im Bau befindlichen Sport-Campus nicht mit einer zusätzlichen lärmabsorbierenden Schicht ausrüsten muss. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, mit der das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen der Stadt Stadtbergen sowie zweier Privatkläger gegen die Genehmigung zum Neubau eines Sportcampus auf dem Sheridan-Gelände abgewiesen hat.
So hatte die beklagte Stadt Augsburg auf Antrag des Post SV Ende September 2016 die Genehmigung für den Neubau des Sport-Campus erteilt. Das Gebäude wird rund 90 Meter lang und 12,50 Meter hoch sein. Die Fassade eben dieses Gebäudes könnte nach Befürchtung der Kläger Lärm in ihre Siedlung, auf ihr Grundstück, reflektieren. Sie wünschen, dass der im Bau befindliche Sportcampus des Post SV Augsburg zumindest mit einer Lärm absorbierenden Fassade ausgerüstet wird, um die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten.
Bei der Genehmigung der Stadt Augsburg war aber unter anderem eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“erteilt worden, die im Bereich des Baugrundstücks die Anbringung schallabsorbierender Fassaden vorschreibt.
Am 27. Juli fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg statt. Das Gericht hat beide Klagen abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung verletze die Stadt Stadtbergen weder in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung noch in ihrer Planungshoheit.
Die Stadt sei bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 288 „SheridanKaserne“in ordnungsgemäßer Weise beteiligt worden und könne sich deshalb nicht mehr gegen ein auf der Grundlage des Bebauungsplans genehmigtes Einzelvorhaben wenden. Auch gegen die Befreiung von der Festsetzung, schallabsorbierende Fassaden an den Gebäuden anzubringen, die entlang der B17 in Richtung Stadtbergen orientiert seien, könne sich die Stadt nicht wenden. Diese Festsetzung diene allein dem Lärmschutz privater Grundstückseigentümer.
Die Stadt Stadtbergen könne sich nicht zum Sachwalter dieser privaten Interessen machen. Dass sie selbst durch die Baugenehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt werde, habe die Stadt Stadtbergen weder vorgetragen noch hätten sich hierfür im Verfahren Anhaltspunkte ergeben. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Stadt Stadtbergen nicht in ihrer künftigen Entwicklung.
Die Klage der privaten Grundstückseigentümer war nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht begründet. Die Kammer folgte insoweit den Ausführungen des Gutachters des Beigeladenen, wonach auch ohne Anbringung einer schallabsorbierenden Fassade die Reflexionen der Verkehrsgeräusche nicht zu einer wahrnehmbaren, relevanten Erhöhung der Immissionen am Anwesen der Kläger führen würden. Maßgeblich für diese Einschätzung sei, dass die Beurteilungspegel nur geringfügig erhöht würden.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei bei der immissionsschutzfachlichen Betrachtung nur das Vorhaben in seinem tatsächlich genehmigten Umfang zu berücksichtigen, nicht jedoch die fiktive maximale Bebauung, wie sie der Bebauungsplan ermögliche. Auch sonstige Beeinträchtigungen auf das klägerische Grundstück gingen von dem Sport-Campus nicht aus.
Gegen die Urteile kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.