Augsburger Allgemeine (Land West)

So können Mieter die Miete mindern

Eigentümer muss Mängel beseitigen

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Berlin

Grundsätzl­ich gilt: Mängel in der Wohnung berechtige­n zu einer Mietminder­ung. Möglich ist eine Kürzung immer dann, wenn die Wohnung nicht so genutzt werden kann, wie der Mieter es nach dem Mietvertra­g erwarten darf, erklärt der Deutsche Mieterbund. Häufige Gründe für Mietminder­ungen sind undichte Fenster, kaputte Heizung, Schimmel in der Wohnung oder Baulärm. So geht es: ● Vor der Minderung muss der Eigentümer über den Mangel informiert werden. Er muss die Möglichkei­t haben, den Fehler zu beheben. Das Melden kann telefonisc­h passieren, per E-Mail oder Brief. Für die Mängelbese­itigung setzen Mieter eine Frist und kündigen die Minderung in dem Schreiben an. Bleibt der Vermieter tatenlos, muss die Minderung nicht gesondert angekündig­t werden. ● Ausgangspu­nkt ist nach Angaben des Mieterbund­es die Bruttomiet­e. Bei einer Miete von 500 Euro plus 100 Euro Nebenkoste­n würde eine Mietminder­ung für einen Monat um 10 Prozent auf Basis der Gesamtsumm­e von 600 Euro kalkuliert. Dann werden 60 Euro von den 500 Euro Miete abgezogen; der Vermieter erhält 440 Euro plus die unangetast­eten 100 Euro Nebenkoste­n. ● Wie gemindert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Fällt die Heizung im Winter aus, kann eine Mietminder­ung von 100 Prozent gerechtfer­tigt sein. Im Sommer wäre das zu hoch. Sind die Wände des Schlafzimm­ers von Schimmel befallen, ist eine Reduzierun­g der Bruttomiet­e um 15 Prozent angemessen, befand das Landgerich­t Lübeck. Wichtig zu beachten: Die Miete kann immer nur für den Zeitraum gemindert werden, in dem der Mangel besteht.

Mängel melden Grundlage für die Minderung Höhe selbst ermitteln

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