Augsburger Allgemeine (Land West)
So können Mieter die Miete mindern
Eigentümer muss Mängel beseitigen
Berlin
Grundsätzlich gilt: Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung. Möglich ist eine Kürzung immer dann, wenn die Wohnung nicht so genutzt werden kann, wie der Mieter es nach dem Mietvertrag erwarten darf, erklärt der Deutsche Mieterbund. Häufige Gründe für Mietminderungen sind undichte Fenster, kaputte Heizung, Schimmel in der Wohnung oder Baulärm. So geht es: ● Vor der Minderung muss der Eigentümer über den Mangel informiert werden. Er muss die Möglichkeit haben, den Fehler zu beheben. Das Melden kann telefonisch passieren, per E-Mail oder Brief. Für die Mängelbeseitigung setzen Mieter eine Frist und kündigen die Minderung in dem Schreiben an. Bleibt der Vermieter tatenlos, muss die Minderung nicht gesondert angekündigt werden. ● Ausgangspunkt ist nach Angaben des Mieterbundes die Bruttomiete. Bei einer Miete von 500 Euro plus 100 Euro Nebenkosten würde eine Mietminderung für einen Monat um 10 Prozent auf Basis der Gesamtsumme von 600 Euro kalkuliert. Dann werden 60 Euro von den 500 Euro Miete abgezogen; der Vermieter erhält 440 Euro plus die unangetasteten 100 Euro Nebenkosten. ● Wie gemindert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Fällt die Heizung im Winter aus, kann eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt sein. Im Sommer wäre das zu hoch. Sind die Wände des Schlafzimmers von Schimmel befallen, ist eine Reduzierung der Bruttomiete um 15 Prozent angemessen, befand das Landgericht Lübeck. Wichtig zu beachten: Die Miete kann immer nur für den Zeitraum gemindert werden, in dem der Mangel besteht.
Mängel melden Grundlage für die Minderung Höhe selbst ermitteln