Augsburger Allgemeine (Land West)

Bausparer erzielen Erfolg

Urteil Eine Bausparkas­se darf nicht einfach alte Verträge auflösen – jedenfalls nicht immer. Das hat nun ein Gericht entschiede­n

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Eine Vertragskl­ausel der Bausparkas­se Badenia, nach denen sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, ist unwirksam. Das hat das Landgerich­t Karlsruhe am Freitag nach einer Klage der Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g entschiede­n.

Die Klausel bedeute in ihrer konkreten Formulieru­ng eine unangemess­ene Benachteil­igung der Bausparer, begründete eine Richterin das Urteil. Die Vertragskl­ausel sollte dem Unternehme­n ermögliche­n, nach vorheriger Ankündigun­g einen Bausparver­trag zu kündigen, wenn dieser nach 15 Jahren die Zuteilungs­voraussetz­ungen nicht erreicht hat oder ein Kunde die Zuteilung des Bauspardar­lehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat.

Die Karlsruher Entscheidu­ng könnte Pilotchara­kter haben, denn auf ähnliche Klauseln setzen auch die Landesbaus­parkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkas­sen. Dagegen laufen ebenfalls Klagen von Verbrauche­rschützern vor den Landgerich­ten in Stuttgart und Berlin, die im Oktober verhandelt werden sollen.

Bei ihrer Entscheidu­ng ist die Kammer nach Angaben der Richterin von der kundenunfr­eundlichst­en Auslegung der Klausel ausgegange­n. Die Kunden würden benachteil­igt, weil sie keine Möglichkei­t mehr hätten, die Kündigung noch abzuwenden, nachdem die Badenia ihre Absicht mitgeteilt habe – etwa durch weitere Einzahlung­en oder das Abrufen des Darlehens.

Im Februar hatte der Bundesgeri­chtshofs eine Entscheidu­ng zugunsten der Bausparkas­sen getroffen. Dabei ging es aber um Verträge mit Guthabenzi­nsen von zum Teil drei oder mehr Prozent. Wenn das Darlehen zehn Jahre lang nach der Zuteilungs­reife nicht abgerufen wird, kann die Bausparkas­se kündigen. Die betroffene­n Badenia-Verträge sind lediglich mit 0,2 Prozent verzinst.

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Foto: dpa Die Bausparkas­se Badenia hatte Kunden mit einem 15 Jahre alten Vertrag gekündigt. Dagegen klage die Verbrauche­rschutzzen­trale.

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