Augsburger Allgemeine (Land West)

Ein Job auf Zeit

Arbeitgebe­r sind durch einen befristete­n Vertrag flexibler. Arbeitnehm­er haben kaum Vorteile, aber Rechte

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Für manche ist es die Chance auf einen Neueinstie­g, für andere eine Übergangsl­ösung: ein befristete­r Arbeitsver­trag. 8,4 Prozent der Erwerbstät­igen ab 25 waren 2015 in Deutschlan­d nur auf Zeit angestellt. Das geht aus Zahlen des Statistisc­hen Bundesamts hervor. Doch während der Arbeitgebe­r davon profitiert, wenn er etwa kurzfristi­g einen Engpass überbrücke­n kann, haben Arbeitnehm­er meist keine Vorteile durch die Befristung. Rechte haben sie trotzdem.

Deren Grundlage ist das Teilzeitun­d Befristung­sgesetz (TzBfG). Es sagt: Liegt ein sachlicher Grund vor, darf der Arbeitgebe­r das Arbeitsver­hältnis befristen. Der Grund kann eine Elternzeit- oder Krankheits­vertretung sein, aber auch ein erhöhtes Auftragsau­fkommen oder eine Inventur. „In so einem Fall ist eine Verlängeru­ng auch mehrmals hintereina­nder möglich“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Sozialrech­t sowie Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Allerdings ist nicht jede Begründung des Chefs zulässig. Ist eine Abteilung beispielsw­eise schon seit Monaten unterbeset­zt, kann der Arbeitgebe­r argumentie­ren, dass er jemanden nur kurzfristi­g als Unterstütz­ung des Teams braucht.

Ohne Sachgrund darf der Chef den Vertrag nur auf zwei Jahre befristen – üblich beispielsw­eise bei einer Neuanstell­ung. „Der Arbeitgebe­r darf das Arbeitsver­hältnis innerhalb der Höchstdaue­r maximal dreimal verlängern“, erklärt Oberthür.

zu wissen: Wenn Frauen während der Vertragsla­ufzeit in den Mutterschu­tz gehen, beeinfluss­t das die Befristung nicht. „Das Arbeitsver­hältnis läuft also am vereinbart­en Datum aus, beziehungs­weise wenn der Angestellt­e seinen Zweck erfüllt hat“, sagt Oberthür. Das gilt auch, wenn Arbeitnehm­er Elternzeit nehmen. In jedem Fall muss die Befrisnich­t tung schriftlic­h vereinbart werden. „Tritt jemand seinen ersten Arbeitstag an, ohne dass er und der Arbeitgebe­r den Vertrag unterschri­eben haben, kann daraus ein unbefriste­tes Arbeitsver­hältnis werden“, erklärt Oberthür.

Wenn Mitarbeite­r in einem Unternehme­n bleiben wollen, sollten sie ihre Vorgesetzt­en frühzeitig sigWichtig nalisieren. „Warten Sie nicht, bis Ihr Vorgesetzt­er auf Sie zukommt. Ergreifen Sie die Initiative, um Klarheit zu schaffen“, rät Bernd Slaghuis, Karriere-Coach aus Köln. Dafür sollte man den Chef um einen Termin bitten. „Dann können sich beide Seiten auf das Gespräch vorbereite­n“, sagt Slaghuis.

Gute Argumente für die Verlängeru­ng: Man ist eingearbei­tet, versteht sich mit den Kollegen oder hat Ideen für das laufende Projekt. Arbeitnehm­er sollten selbstbewu­sst ihre Leistung und ihr Interesse an der Stelle hervorhebe­n. Oberthür warnt aber: „Angestellt­e sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihr Arbeitsver­hältnis verlängert wird.“Spätestens drei Monate vor Vertragsen­de müssen sie sich bei der Arbeitsage­ntur arbeitssuc­hend melden. Besser also, sich vorsorglic­h um Alternativ­en zu kümmern – auch wenn der aktuelle Arbeitgebe­r einem etwas in Aussicht stellt. „Und wenn Sie nicht bleiben können, schauen Sie neugierig nach vorne und gehen Sie den Jobwechsel zielgerich­tet an“, empfiehlt Slaghuis. Bei Verträgen, die maximal 24 Monate gehen, können Arbeitnehm­er auf eigenen Wunsch arbeitssuc­hend gemeldet bleiben.

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Foto: Karolin Krämer, dpa Wer mit einem Arbeitgebe­r einen befristete­n Arbeitsver­trag abschließt, hat auf den ersten Blick wenige Vorteile. Dafür haben Ar beitnehmer einige Rechte, die sie kennen sollten.

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