Augsburger Allgemeine (Land West)

Innen ja, außen nein

Wohnraumge­staltung Grenzenlos­e Freiheit haben Mieter nur in der Wohnung

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Über Geschmack lässt sich bekanntlic­h vortreffli­ch streiten. Als Vermieter hat man jedoch immer das Nachsehen: Denn der Mieter hat bei der Gestaltung der Wohnung völlig freie Hand. Ob orangefarb­ene Wandfarbe in der Küche, ein Dunkelrot im Schlafzimm­er, Blau im Kinderzimm­er – erlaubt ist, was gefällt. Und zwar dem Mieter. Dessen gestalteri­sche Freiheit endet allerdings abrupt an der Wohnungstü­r. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Münster. Die Außenseite der Wohnungstü­r dürfen Mieter demnach nicht einfach in einer Farbe ihrer Wahl streichen (AZ.: 8 C 488/14).

In dem von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) mitgeteilt­en Fall hatte der Mieter seine individuel­le Farbgestal­tung nicht nur auf das Innere der Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstü­r angestrich­en. Das wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter auf, den ursprüngli­chen Zustand wieder herzustell­en oder aber zumindest die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der Wohnungstü­r von außen habe der Mieter seine Verpflicht­ungen aus dem Mietvertra­g verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der Wohnung. tmn/lime

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Foto: contrastwe­rkstatt, Fotolia.com In der Wohnung darf man sich farblich austoben – die Außenseite der Haustür nach eigenem Gusto zu gestalten, ist aber tabu.

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