Augsburger Allgemeine (Land West)

Flüchtling­e müssen Umzug beantragen

Asyl Bei einer Razzia in Diedorf waren viele Bewohner nicht zuhause. Wie sind die Regeln?

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Landkreis/Diedorf

Die Polizei hat in dieser Woche am frühen Morgen mehrere Asylunterk­ünfte in Diedorf durchsucht und die Flüchtling­e kontrollie­rt. Wie gestern berichtet, fiel dabei auf, dass nur die Hälfte der dort gemeldeten Männer zuhause waren. Vier hatten sich dort zudem dauerhaft häuslich eingericht­et, die eigentlich woanders gemeldet sind. Sie erhielten eine Anzeige wegen Hausfriede­nsbruchs. Wir fragten bei der Ausländerb­ehörde am Landratsam­t nach, wie die Regeln sind.

Darf ein Asylbewerb­er woanders übernachte­n, wenn er jemanden besuchen will, oder muss er der Behörde oder dem Betreuer Bescheid sagen?

Die Bewohner der Asylunterk­unft müssen aufgrund der Zuweisung in der Unterkunft wohnen, sie müssen dort also ihren Lebensmitt­elpunkt haben. Dies bedeutet aber nicht, dass sie jeden Abend dorthin zurückkehr­en bzw. jede Nacht dort schlafen müssen. Bei längeren geplanten Abwesenhei­ten sollten die Bewohner die zuständige­n Betreuern der Unterkunft informiere­n.

Darf sich ein Asylbewerb­er über längere Zeit in einer anderen Stadt oder in einem anderen Landkreis aufhalten? Zu Beginn des Asylverfah­rens unterliege­n die Betroffene­n für drei Monate einer räumlichen Beschränku­ng des Aufenthalt­s auf den Bezirk der zuständige­n Ausländerb­ehörde. In dieser Zeit kann der zugewiesen­e Aufenthalt­sbereich nur in bestimmten Fällen vorübergeh­end verlassen werden. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist besteht grundsätzl­ich Freizügigk­eit im Bundesgebi­et, sofern die zuständige Ausländerb­ehörde keine andere Regelung trifft. Unabhängig hiervon bestehen Wohnsitzzu­weisungen fort, Umzüge sind nur nach vorheriger Antragstel­lung und Erteilung einer entspreche­nden Erlaubnis möglich.

Wie oft kommt es vor, dass Flüchtling­e länger „unauffindb­ar“sind, sich also länger nicht mehr an ihrem Wohnort eingefunde­n haben?

Es kommt leider immer wieder vor, dass die Bewohner die Unterkünft­e verlassen, ohne die zuständige­n Behörden zu informiere­n. Bei dauerhafte­r Abwesenhei­t über mehrere Wochen werden die ausländerr­echtlichen und leistungsr­echtlichen Verfahren bis auf Weiteres eingestell­t. Die Betroffene­n gelten als „unbekannt verzogen“bzw. „untergetau­cht“.

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