Augsburger Allgemeine (Land West)
Flüchtlinge müssen Umzug beantragen
Asyl Bei einer Razzia in Diedorf waren viele Bewohner nicht zuhause. Wie sind die Regeln?
Landkreis/Diedorf
Die Polizei hat in dieser Woche am frühen Morgen mehrere Asylunterkünfte in Diedorf durchsucht und die Flüchtlinge kontrolliert. Wie gestern berichtet, fiel dabei auf, dass nur die Hälfte der dort gemeldeten Männer zuhause waren. Vier hatten sich dort zudem dauerhaft häuslich eingerichtet, die eigentlich woanders gemeldet sind. Sie erhielten eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Wir fragten bei der Ausländerbehörde am Landratsamt nach, wie die Regeln sind.
Darf ein Asylbewerber woanders übernachten, wenn er jemanden besuchen will, oder muss er der Behörde oder dem Betreuer Bescheid sagen?
Die Bewohner der Asylunterkunft müssen aufgrund der Zuweisung in der Unterkunft wohnen, sie müssen dort also ihren Lebensmittelpunkt haben. Dies bedeutet aber nicht, dass sie jeden Abend dorthin zurückkehren bzw. jede Nacht dort schlafen müssen. Bei längeren geplanten Abwesenheiten sollten die Bewohner die zuständigen Betreuern der Unterkunft informieren.
Darf sich ein Asylbewerber über längere Zeit in einer anderen Stadt oder in einem anderen Landkreis aufhalten? Zu Beginn des Asylverfahrens unterliegen die Betroffenen für drei Monate einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde. In dieser Zeit kann der zugewiesene Aufenthaltsbereich nur in bestimmten Fällen vorübergehend verlassen werden. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist besteht grundsätzlich Freizügigkeit im Bundesgebiet, sofern die zuständige Ausländerbehörde keine andere Regelung trifft. Unabhängig hiervon bestehen Wohnsitzzuweisungen fort, Umzüge sind nur nach vorheriger Antragstellung und Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis möglich.
Wie oft kommt es vor, dass Flüchtlinge länger „unauffindbar“sind, sich also länger nicht mehr an ihrem Wohnort eingefunden haben?
Es kommt leider immer wieder vor, dass die Bewohner die Unterkünfte verlassen, ohne die zuständigen Behörden zu informieren. Bei dauerhafter Abwesenheit über mehrere Wochen werden die ausländerrechtlichen und leistungsrechtlichen Verfahren bis auf Weiteres eingestellt. Die Betroffenen gelten als „unbekannt verzogen“bzw. „untergetaucht“.