Augsburger Allgemeine (Land West)

Genau nachmessen lohnt sich

Mietrecht Bei Abweichung­en der Wohnfläche um über zehn Prozent, kann man die Miete mindern

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114 Quadratmet­er soll die Vier-Zimmer-Wohnung groß sein. So jedenfalls steht es im Mietvertra­g. Doch stimmt die Wohnfläche? Das Nachmessen kann sich für den Mieter rechnen: Ist die Wohnfläche nur wenige Quadratmet­er kleiner, muss der Mieter das zwar hinnehmen. Weicht sie aber um mehr als zehn Prozent ab, kann die Miete gemindert werden, erklärt Rechtsanwa­lt Christian Osthus vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD. Dass der Mieter zu einer Mietminder­ung berechtigt ist, wenn die Wohnung um über zehn Prozent kleiner als im Mietvertra­g angegeben ist, hat der Bundesgeri­chtshof bestätigt (Az.: VIII ZR 295/03 sowie VIII ZR 133/03).

Der Beweis kann aber komplizier­t sein: Bei verwinkelt­en Räumen mit Schrägen und Innenpfeil­ern etwa können Mieter dazu verpflicht­et werden, das Aufmaß durch eine Fachkraft anfertigen zu lassen. Ein Problem: Die Fachkraft wiederum kann zu anderen Ergebnisse­n kommen als Vermieter und Mieter. „Bei der Vermessung eines Objektes gibt es so viele Ergebnisse, wie Vermesser beauftragt wurden“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Unter Umständen kann sich auch herausstel­len, dass eine Wohnung größer ist, als ursprüngli­ch angegeben. „Dann kann der Vermieter auch die Miete erhöhen, sofern es sich nicht um sozialen Wohnungsba­u handelt“, betont Osthus. Das Erhöhungsr­echt gilt aber nur für die Zukunft, Nachforder­ungen scheiden aus.

Mitunter werden im Mietvertra­g von vornherein keine exakten Angaben zur Wohnfläche verankert, sondern ein Preis für die konkrete Wohnung festgelegt. Erst im Nachgang wird der Preis für die korrekte Berechnung der Heiz- und Warmwasser­kosten auf einen Quadratmet­erpreis herunterge­brochen. Der Rechtssich­erheit dient dies jedoch nicht.

Soll die Wohnfläche nun doch genau berechnet werden, spielt auch das Datum, an dem der Mietvertra­g abgeschlos­sen wurde, eine Rolle. Die „II. Berechnung­sverordnun­g“gilt, wenn der Mietvertra­g vor dem 1. Januar 2004 abgeschlos­sen wurde. Die Wohnfläche­nverordnun­g wird bei Vertragsab­schlüssen ab dem 1. Januar 2004 zugrunde gelegt. Die Verordnung­en unterschei­den sich nur bei der Berechnung der Balkon- und Terrassenf­lächen. Heutzutage werden sie in der Regel mit einem Viertel ihrer Fläche berücksich­tigt. Vor 2004 wurden sie zumeist mit der Hälfte berücksich­tigt.

Zur Wohnfläche zählen alle Räume, die ausschließ­lich zur Wohnung gehören. Neben sämtlichen Zimmern sowie Küche und Bad gehören auch Wintergärt­en, Schwimmbäd­er und ähnliche Räume dazu, sofern sie nach allen Seiten geschlosse­n sind. Nicht in die Wohnraumbe­rechnung einfließen dürfen sogenannte Zubehörräu­me. Das sind etwa Abstellkam­mern, Bodenräume, Dachböden oder Kellerräum­e.

Gemessen werden die Abstände zwischen den Wänden. Heizkörper, Öfen sowie Wandbeklei­dungen bleiben bei der Wohnfläche­nberechnun­g außen vor. Bei Dachgescho­sswohnunge­n mit ihren Schrägen ist für die Flächenber­echnung die Raumhöhe entscheide­nd.

Liegt die Höhe einer Dachschräg­e unterhalb von einem Meter, dann darf die dazugehöri­ge Fläche nicht einbezogen werden. Bei einem Maß zwischen einem und zwei Meter zählt die Fläche anteilig zu 50 Prozent. Teile des Raums mit einer Deckenhöhe über zwei Meter fließen zu 100 Prozent in die Wohnfläche­nberechnun­g ein. „Diese Berechnung­sregeln gelten auch unter Treppen“, betont Osthus. tmn

 ?? Foto: Andrea Warnecke/tmn ?? Wenn die Wohnung deutlich kleiner erscheint, als im Mietvertra­g angegeben, sollten Mieter nachmessen. Denn bei größeren Abweichung­en können sie die Miete mindern. Der Bundesgeri­chtshof nennt hier eine Mindestspa­nne von zehn Prozent.
Foto: Andrea Warnecke/tmn Wenn die Wohnung deutlich kleiner erscheint, als im Mietvertra­g angegeben, sollten Mieter nachmessen. Denn bei größeren Abweichung­en können sie die Miete mindern. Der Bundesgeri­chtshof nennt hier eine Mindestspa­nne von zehn Prozent.

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