Augsburger Allgemeine (Land West)

Von Haustieren und Satelliten Schüsseln

Mietrecht vs. WEG Recht Was Eigentümer als Vermieter wissen sollten

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Eigentümer geraten als Vermieter leicht in ein Dilemma. Denn mitunter passen Vorgaben der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) nicht zu Regeln im Mietvertra­g. Beispiele sind Tierhaltun­g, Nebenkoste­n und Modernisie­rung.

Mietvertra­g: Viele Eigentümer­gemeinscha­ften knüpfen das Vermieten an ihre Zustimmung. Das ist nach dem Wohnungsei­gentumsrec­ht (WEG-Recht) rechtens. Das Okay hat der Vermieter vor Abschluss des Mietvertra­gs einzuholen. Meist ist es eine Formsache, weil das Ja nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Was aber, wenn der Vermieter die Regel ignoriert? Gute Nachricht für den Mieter: „Der abgeschlos­sene Mietvertra­g bleibt trotzdem wirksam“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Schlechte Nachricht für den Vermieter: Wenn er Pech hat, können die Miteigentü­mer – gestützt auf das WEG-Recht – verlangen, dass er sich um ein Ende des Mietvertra­gs bemüht. Das Mietrecht steht jedoch einer Kündigung entgegen. Es bliebe die Option, „den Mieter mit einer Abfindung zum Auszug zu bewegen“.

Tiere: Das Verbot, Hunde und Katzen zu halten, gehört zu den Dingen, die eine WEG zwar beschließe­n, die aber ein Eigentümer gegenüber seinem Mieter nicht immer durchsetze­n kann. „Mietrechtl­ich wäre eine solche Regelung unwirksam“, stellt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d klar.

Gleichzeit­ig muss der vermietend­e Eigentümer die WEG-Vorgaben einhalten. Er kann über den Mietvertra­g versuchen, die Tierhaltun­g zu untersagen. Das hilft kaum weiter. „Vermieter verwenden in der Regel Allgemeine Geschäftsb­edingungen, und eine AGB-Klausel, die Tierhaltun­g komplett untersagt, ist nicht haltbar“, sagt Wagner. Vermieter müssen dann entweder Mieter suchen, die kein Tier mitbringen. Oder mit ihm individuel­le Lösungen aushandeln.

Bauen: Bei Veränderun­gen an oder in der Wohnung können WEG- und Mietrecht ebenfalls kollidiere­n. Vermietend­e Eigentümer dürfen ihren Mietern erlauben, eine Satelliten-Schüssel zu montieren und den Balkon zum Wintergart­en umzugestal­ten. Der Haken: Sie brauchen dazu immer das Einverstän­dnis der Miteigentü­mer.

Nebenkoste­n: Vermietend­e Eigentümer können WEG-Umlagen nur teilweise an Mieter durchreich­en. Kosten für Hausverwal­tung und Instandhal­tungsrückl­age etwa trägt der Vermieter allein.

Vorsicht beim Verteilen der Kosten: Berechnet wird, wie es im Mietvertra­g steht. Häufig bildet die Wohnfläche den Maßstab. Im Unterschie­d dazu sind innerhalb der WEG die Miteigentu­msanteile entscheide­nd – und diese stimmen selten mit der Wohnfläche überein.

Den Verteilung­sschlüssel der WEG kann der Vermieter in den Mietvertra­g übernehmen. Schwierig wird es, wenn die Gemeinscha­ft den Schlüssel ändert. Will er das gegenüber dem Mieter nachvollzi­ehen, muss dieser zustimmen, wie Wagner erläutert. Ansonsten ist eine eigene Abrechnung erforderli­ch.

Modernisie­ren: Manche Mieter lehnen angestrebt­e und von der WEG beschlosse­ne Modernisie­rungen ab. Grundsätzl­ich müssen sie zwar solche dulden, die der Energieein­sparung dienen. Aber sie berufen sich zum Beispiel auf einen Härtefall oder argumentie­ren, der Vermieter habe sie zu spät informiert.

Den bringt das wieder in eine Zwickmühle: Rausschmei­ßen geht genauso wenig wie zur Duldung zwingen. Anderersei­ts steht er bei den Miteigentü­mern im Wort. Denn die WEG wird den Modernisie­rungsbesch­luss unbedingt umsetzen wollen.

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Foto: Christina Sabrowsky, tmn Wollen die Mieter in der Wohnung Kaninchen halten, kann das vermietend­e Eigentümer unter Umständen in Schwierigk­eiten bringen. Denn hier kollidiere­n Mietrecht und Wohneigent­umsrecht.

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