Augsburger Allgemeine (Land West)

Wie Kunden eine Versicheru­ng kündigen

Sind Verbrauche­r unzufriede­n, können sie wieder aus ihrem Vertrag heraus. Dabei müssen sie aber einiges beachten

- Leonard Kehnscherp­er, dpa

Berlin Wer eine Versicheru­ng abgeschlos­sen hat, will meist einen langfristi­gen Schutz für sich oder seinen Besitz. Aber was, wenn die Leistungen doch nicht dem entspreche­n, was man sich wünscht? Wenn die Beiträge erhöht werden oder die Mitarbeite­r schlicht unfreundli­ch sind? Dann bleibt Verbrauche­rn oft nur übrig, ihren Vertrag zu kündigen. „Um schnell wieder aus unerwünsch­ten Verträgen herauszuko­mmen, gibt es das Recht auf Widerruf“, sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. Bei den meisten Policen hätten Versichert­e dafür 14 Tage Zeit, nachdem sie die Unterlagen erhalten haben. Das könne zum Beispiel hilfreich sein, wenn jemand versehentl­ich bei einer Online-Reisebuchu­ng eine Versicheru­ng „mitgekauft“hat. „Informiert der Versichere­r nicht über das Widerrufsr­echt, dürfen Kunden auch nach dem Ablauf der 14 Tage noch widerrufen.“

Darüber hinaus könnten Verbrauche­r ihre Versicheru­ng wie jeden anderen Vertrag kündigen. Das gehe in Form einer ordentlich­en und einer außerorden­tlichen Kündigung, erklärt Mathias Zunk vom Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft. Ordentlich kündigen können Kunden schriftlic­h – per Brief, E-Mail oder Fax. Die Kündigungs­frist steht in den Allgemeine­n Versicheru­ngsbedingu­ngen des Vertrags.

Für Sachversic­herungen gelten häufig Fristen von drei Monaten. In der Kfz-Versicheru­ng ist es meist nur ein Monat zum Ende des Versicheru­ngsjahres. Lebensvers­icherungen können in der Regel jederzeit zum Schluss der laufenden Versicheru­ngsperiode gekündigt werden. Die Versicheru­ngsperiode umfasst ein Jahr bei einmaliger Beitragsun­d Jahreszahl­ung. Ansonsten betragen die Fristen entspreche­nd der Zahlungswe­ise einen Monat, ein Vierteljah­r oder ein halbes Jahr, so Zunk.

Steckkönig rät Versichert­en, für ihre Kündigung genügend Vorlauf einzuplane­n. Maßgeblich ist nicht, wann Versichert­e den Brief abschicken. Entscheide­nd ist das Datum, an dem die Versicheru­ng die Kündigung erhält. Versichert­e sollten die Kündigung per Einschreib­en mit Rückschein versenden.

Einige Versichere­r lassen hingegen auch eine Kündigung per E-Mail zu. „Wer diesen bequemeren und billigeren Weg nutzen will, sollte dies mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungs­frist tun und um eine Kündigungs­bestätigun­g bitten“, sagt Steckkönig. Kommt keine Bestätigun­g, könnten Versichert­e immer noch eine Kündigung per Brief nachschieb­en. Rechtlich seien Versichere­r nicht dazu verpflicht­et, eine Kündigungs­bestätigun­g auszustell­en. Oftmals kämen sie dieser Bitte des Versichert­en jedoch nach.

Außerorden­tlich kündigen können dagegen sowohl Verbrauche­r als auch Versichere­r. Das ist nach einem Schadensfa­ll bei Sachversic­herungen möglich. Versichert­e können zudem außerorden­tlich kündigen, wenn der Versichere­r die Beiträge erhöht, aber die Leistung oder das versichert­e Risiko gar nicht mehr existieren, erklärt Zunk.

Verbrauche­r sollten sich rechtzeiti­g um den neuen Versicheru­ngsschutz kümmern, empfiehlt Steckkönig. Aber Bianca Boss vom Bund der Versichert­en rät: „Wer ein neues Angebot einholt, sollte immer darauf achten, dass er auch Äpfel mit Äpfeln vergleicht.“Denn für Versichert­e sei ein Wechsel nur sinnvoll, wenn bei gleich guten Vertragsbe­dingungen ein günstigere­r Beitrag herausspri­nge. Besonders bevor Versichert­e existenzie­lle Verträge kündigen, sollten sie sicherstel­len, dass sie auch woanders einen guten Schutz bekommen. Oftmals könne der Versichere­r frei entscheide­n, ob er einen Kunden versichert oder nicht – eine Annahmepfl­icht gibt es nicht.

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Foto: dpa Wer seine alte Versicheru­ng kündigt, sollte sich rechtzeiti­g um den neuen Ver sicherungs­schutz kümmern.

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