Augsburger Allgemeine (Land West)

Wie hoch darf eine Gartenmaue­r sein?

Wann eine kommunale Satzung der bayerische­n Bauordnung widerspric­ht

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Neusäß Wie hoch dürfen Gartenmaue­rn oder Zäune eigentlich sein? Die bayerische Bauordnung gibt darauf eine eindeutige Antwort: Mauern einschließ­lich Stützmauer­n und Einfriedun­gen, Sichtschut­zzäune und Terrassent­rennwände mit einer Höhe von bis zu zwei Metern können verfahrens­frei errichtet werden. Das bedeutet: Für diese Bauwerke müssen die Eigentümer keinen Bauantrag einreichen. Eine Ausnahme gilt für den Außerortsb­ereich. Warum erlassen Kommunen dann anderslaut­ende Satzungen für Baugebiete? Die Rechtsabte­ilung im Landratsam­t gibt Antworten.

In Neusäß will die Stadt den Bebauungsp­lan für das Gebiet am Eichenwald verändern. Dort sollen derartige Grundstück­sabgrenzun­gen in Zukunft 1,60 Meter hoch sein dürfen. Wie verträgt sich solch eine Einschränk­ung mit dem bayerische­n Baurecht?

Dass Gemeinden Satzungen erlassen können, die hiervon Abweichung­en zulassen können, ist ausdrückli­ch in der bayerische­n Bauordnung in einem entspreche­nden Artikel geregelt. Dort heißt es: „Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskr­eis örtliche Bauvorschr­iften erlassen […] über die Notwendigk­eit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedun­gen […]“. Somit widersprec­hen derartige Satzungen nicht der Bauordnung, sondern sind dort ausdrückli­ch vorgesehen. So soll den Gemeinden ermöglicht werden, eine einheitlic­he Gestaltung des Ortsbilds zu erreichen.

Gibt es dann keinen Weg aus der Satzung heraus?

Nach Einzelfall­prüfung können die Gemeinden selbstvers­tändlich jedem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stattgeben.

Wer überprüft denn die Einhaltung der Satzungen?

Die Satzungen werden von den Gemeinden oder Städten erlassen, für die Einhaltung ist das Landratsam­t zuständig.

Prüft das Landratsam­t nun im gesamten Landkreis die Höhen der Gartenmaue­rn nach?

Tatsächlic­h räumt das Landratsam­t der Ahndung solcher Verstöße weniger Priorität ein als der Bearbeitun­g von Bauanträge­n. Gerade in Zeiten des Baubooms sind die Kapazitäte­n dort gebunden.

Heißt das nun, alle Mauern hoch?

Was daran erstrebens­wert ist, ist nicht ersichtlic­h. Zwar hält eine zwei Meter hohe Einfriedun­g fremde Blicke fern, verringert aber auch den Lichteinfa­ll und den Ausblick vom eigenen Grundstück.

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Symbolfoto: Marcus Merk Wie hoch ein Zaun sein darf, regeln oft die Gemeinden.

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