Augsburger Allgemeine (Land West)
Wie hoch darf eine Gartenmauer sein?
Wann eine kommunale Satzung der bayerischen Bauordnung widerspricht
Neusäß Wie hoch dürfen Gartenmauern oder Zäune eigentlich sein? Die bayerische Bauordnung gibt darauf eine eindeutige Antwort: Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe von bis zu zwei Metern können verfahrensfrei errichtet werden. Das bedeutet: Für diese Bauwerke müssen die Eigentümer keinen Bauantrag einreichen. Eine Ausnahme gilt für den Außerortsbereich. Warum erlassen Kommunen dann anderslautende Satzungen für Baugebiete? Die Rechtsabteilung im Landratsamt gibt Antworten.
In Neusäß will die Stadt den Bebauungsplan für das Gebiet am Eichenwald verändern. Dort sollen derartige Grundstücksabgrenzungen in Zukunft 1,60 Meter hoch sein dürfen. Wie verträgt sich solch eine Einschränkung mit dem bayerischen Baurecht?
Dass Gemeinden Satzungen erlassen können, die hiervon Abweichungen zulassen können, ist ausdrücklich in der bayerischen Bauordnung in einem entsprechenden Artikel geregelt. Dort heißt es: „Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen […] über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen […]“. Somit widersprechen derartige Satzungen nicht der Bauordnung, sondern sind dort ausdrücklich vorgesehen. So soll den Gemeinden ermöglicht werden, eine einheitliche Gestaltung des Ortsbilds zu erreichen.
Gibt es dann keinen Weg aus der Satzung heraus?
Nach Einzelfallprüfung können die Gemeinden selbstverständlich jedem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stattgeben.
Wer überprüft denn die Einhaltung der Satzungen?
Die Satzungen werden von den Gemeinden oder Städten erlassen, für die Einhaltung ist das Landratsamt zuständig.
Prüft das Landratsamt nun im gesamten Landkreis die Höhen der Gartenmauern nach?
Tatsächlich räumt das Landratsamt der Ahndung solcher Verstöße weniger Priorität ein als der Bearbeitung von Bauanträgen. Gerade in Zeiten des Baubooms sind die Kapazitäten dort gebunden.
Heißt das nun, alle Mauern hoch?
Was daran erstrebenswert ist, ist nicht ersichtlich. Zwar hält eine zwei Meter hohe Einfriedung fremde Blicke fern, verringert aber auch den Lichteinfall und den Ausblick vom eigenen Grundstück.