Augsburger Allgemeine (Land West)
Sex im Bordell endet mit Vergewaltigung
Eine Prostitiuerte verspürte Schmerzen und wollte nicht mehr, doch der Freier machte weiter. Im Prozess vor dem Amtsgericht räumte der Täter die Vorwürfe gegen ihn ein
Auch in einem Bordell gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Ein Freier darf die bezahlte sexuelle Leistung einer Prostituierten nicht mit Gewalt durchsetzen. Ein Jugendschöffengericht unter Vorsitz von Bernhard Kugler hatte sich jetzt mit einem solch ungewöhnlichen und eher seltenen Fall zu beschäftigen. Es verurteilte einen 20-Jährigen wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 21 Monaten auf Bewährung.
Der junge Afrikaner hatte im September 2017 eine Prostituierte,
41, in der Hasengasse besucht. Während des von dem Freier bezahlten Geschlechtsverkehrs hatte die Frau Schmerzen verspürt und den 20-Jährigen mit den Worten „Runter von mir“aufgefordert, aufzuhören. Doch der Mann machte weiter, die Prostituierte wehrte sich, konnte sich aber der Situation nicht entziehen. Sie alarmierte danach die Polizei, die den jungen Mann festnehmen konnte. Der Afrikaner kam Ende September 2017 in Untersuchungshaft.
Im Prozess kam es auf Anregung des Vorsitzenden Richters zu einer Verfahrensabsprache mit Staatsanwältin Melanie Ostermeier und der Verteidigerin Natalia Petrunyak. Der junge Angeklagte räumte die Vorwürfe ein. „Ich habe mich nicht mehr kontrollieren können. Erst danach wusste ich, dass ich etwas falsch gemacht habe“, gab er über einen Dolmetscher zu Protokoll. Die Frau sagte als Zeugin, sie habe dem Mann deutlich zu verstehen gegeben, dass er aufhören solle.
Das Jugendschöffengericht setzte die Jugendstrafe auf 21 Monate fest, gewährte Bewährung und hob den Haftbefehl auf. Der 20-Jährige muss als Auflage 80 Sozialstunden leisten und ein Gespräch mit dem Verein „Die Brücke“führen.
Nach dem Prostituiertengesetz, das 2002 neu eingeführt und im vergangenen Jahr ergänzt wurde, schließen Freier und Prostituierte einen zivilrechtlich gültigen Vertrag ab. Die Prostituierte hat Anspruch auf Bezahlung, der Freier Anspruch auf Erfüllung der abgemachten Dienstleistung. In der Regel kassieren die Frauen vor dem Sex den „Liebeslohn“. Ist ein Freier der Ansicht, die Prostituierte habe ihn übers Ohr gehauen, könnte er theoretisch zivilrechtlich dagegen vorgehen.
Er ist allerdings in der Beweispflicht, sodass dieser Anspruch im wahren Leben nur theoretisch besteht. Setzt er seinen Anspruch allerdings mit Gewalt durch, gilt auch für ihn das Strafgesetzbuch.