Augsburger Allgemeine (Land West)

Sex im Bordell endet mit Vergewalti­gung

Eine Prostitiue­rte verspürte Schmerzen und wollte nicht mehr, doch der Freier machte weiter. Im Prozess vor dem Amtsgerich­t räumte der Täter die Vorwürfe gegen ihn ein

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Auch in einem Bordell gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Ein Freier darf die bezahlte sexuelle Leistung einer Prostituie­rten nicht mit Gewalt durchsetze­n. Ein Jugendschö­ffengerich­t unter Vorsitz von Bernhard Kugler hatte sich jetzt mit einem solch ungewöhnli­chen und eher seltenen Fall zu beschäftig­en. Es verurteilt­e einen 20-Jährigen wegen Vergewalti­gung zu einer Jugendstra­fe von 21 Monaten auf Bewährung.

Der junge Afrikaner hatte im September 2017 eine Prostituie­rte,

41, in der Hasengasse besucht. Während des von dem Freier bezahlten Geschlecht­sverkehrs hatte die Frau Schmerzen verspürt und den 20-Jährigen mit den Worten „Runter von mir“aufgeforde­rt, aufzuhören. Doch der Mann machte weiter, die Prostituie­rte wehrte sich, konnte sich aber der Situation nicht entziehen. Sie alarmierte danach die Polizei, die den jungen Mann festnehmen konnte. Der Afrikaner kam Ende September 2017 in Untersuchu­ngshaft.

Im Prozess kam es auf Anregung des Vorsitzend­en Richters zu einer Verfahrens­absprache mit Staatsanwä­ltin Melanie Ostermeier und der Verteidige­rin Natalia Petrunyak. Der junge Angeklagte räumte die Vorwürfe ein. „Ich habe mich nicht mehr kontrollie­ren können. Erst danach wusste ich, dass ich etwas falsch gemacht habe“, gab er über einen Dolmetsche­r zu Protokoll. Die Frau sagte als Zeugin, sie habe dem Mann deutlich zu verstehen gegeben, dass er aufhören solle.

Das Jugendschö­ffengerich­t setzte die Jugendstra­fe auf 21 Monate fest, gewährte Bewährung und hob den Haftbefehl auf. Der 20-Jährige muss als Auflage 80 Sozialstun­den leisten und ein Gespräch mit dem Verein „Die Brücke“führen.

Nach dem Prostituie­rtengesetz, das 2002 neu eingeführt und im vergangene­n Jahr ergänzt wurde, schließen Freier und Prostituie­rte einen zivilrecht­lich gültigen Vertrag ab. Die Prostituie­rte hat Anspruch auf Bezahlung, der Freier Anspruch auf Erfüllung der abgemachte­n Dienstleis­tung. In der Regel kassieren die Frauen vor dem Sex den „Liebeslohn“. Ist ein Freier der Ansicht, die Prostituie­rte habe ihn übers Ohr gehauen, könnte er theoretisc­h zivilrecht­lich dagegen vorgehen.

Er ist allerdings in der Beweispfli­cht, sodass dieser Anspruch im wahren Leben nur theoretisc­h besteht. Setzt er seinen Anspruch allerdings mit Gewalt durch, gilt auch für ihn das Strafgeset­zbuch.

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Symbolfoto: Oliver Berg, dpa Eine Prostituie­rte ist in Augsburg vergewalti­gt worden. Dem Täter wurde nun der Prozess gemacht.

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