Augsburger Allgemeine (Land West)
Bauen oder Baumschutz?
In Augsburg dürfen manchmal auch geschützte Bäume gefällt werden. Doch welche Regeln gelten und was müssen Bauherren beachten? Antworten auf die wichtigsten Fragen
Wenn in Augsburg große Bäume umgeschnitten werden, gibt es öfter Proteste von Bürgern. Viele fragen sich, was die städtische Baumschutzverordnung wert ist und welche Rechte Bauherren haben. Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengetragen.
Wenn ein Bürger oder eine Firma auf einem Grundstück mit geschützten Bäumen bauen will, was hat Vorrang – Baurecht oder Baumschutz?
Bestehendes Baurecht kann durch die städtische Baumschutzverordnung nicht aufgehoben werden. Das beantragte Bauvorhaben kann aber auf der Grundlage der Baumschutzverordnung Auflagen erhalten, wenn die Belange des Baumschutzes dies erfordern. Die Vorgaben müssen aber verhältnismäßig und zumutbar sein.
Kann man ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben verhindern, um geschützte Bäume zu erhalten?
Mit der Baumschutzverordnung kann nicht verhindert werden, dass ein Gebäude gebaut wird. Eine Baumfällgenehmigung muss dann gegeben werden, wenn die städtische Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt hat und für die Errich- des Gebäudes die Baumfällung erforderlich ist. Eine Frage ist, ob der Baukörper auf dem Grundstück verschoben werden kann, ohne das Bauprogramm wesentlich verkleinern zu müssen; dann wäre ein Erhalt eines Baumes zumutbar. Bei der Baugenehmigung sind aber auch andere Belange wie Städtebau und Denkmalschutz zu berücksichtigen. Kann der Baum auch durch eine andere Anordnung des Baukörpers nicht erhalten werden, muss die Fällung genehmigt werden.
Wie ist die Vorgehensweise beim Bauantrag: Ab wann wird das Amt für Grünordnung eingeschaltet? Kann es die Planungen früh mit beeinflussen oder nur eine Stellungnahme abgeben, was mit Bäumen passieren soll?
Nach Angaben des städtischen Umweltreferats sollte die Regel sein, dass ein Vorhabenträger schon, bevor er einen Bauantrag stellt, mit dem Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen Kontakt aufnimmt und dort abklärt, ob ein Baumbestand auf dem Grundstück in das Bauvorhaben integriert werden kann. Es gebe auch Bauherren, die schon im Vorfeld des Bauantrages zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde nach einer verträglichen Lösung suchen, heißt es bei der Stadt. Dies ist aber nicht im- der Fall. Deshalb gilt die Regel, dass sich die Untere Naturschutzbehörde spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Bauvorhaben und dem Fällantrag befassen muss. Ihr müssen auch alle Planungsänderungen vorgelegt werden. Sie muss auch rechtzeitig eingebunden werden, wenn Änderungen Einfluss auf den Baumbestand haben können.
Wer trifft die Abwägung, ob geschützte Bäume gefällt werden dürfen oder nicht?
Über die Zulässigkeit von Baumfällungen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde. Wird die Baumfällung jedoch beispielsweise wegen eines Bauvorhabens beantragt, ersetzt die Baugenehmigung die Fällgenehmigung. Im Baugenehmigungsverfahren nimmt die Untere Naturschutzbehörde dann zu dem Fällantrag Stellung. Sie legt beispielsweise fest, in welchem Umfang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden müssen.
Es gibt auch kleinere Vorhaben, die keine Genehmigung brauchen, etwa Terrassen. Wer entscheidet, wenn geschützte Bäume betroffen sind?
Der Bauherr stellt seinen Antrag in diesem Fall direkt bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt. Sie entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben werden kann und eine Fällgenehmigung erteilt wird, oder ob der Antrag abgelehnt wird. Eine Fällgenehmigung enthält die Verpflichtung tung für den Bauherrn, Ersatzbäume zu pflanzen.
Was passiert, wenn ein Bauherr gegen die Vorschriften der Baumschutzverordnung verstößt und welche Bußgelder sind möglich?
Bei einer eindeutigen und beweisbaren Sachlage kann nach Angaben des Umweltreferats ein Bußgeld verhängt werden, außerdem kann angeordnet werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Bußgeldhöhe kann bis zu 50000 Euro betragen. Wird im Zuge von Bauvorhaben gegen die Baumschutzverordnung verstoßen, ist das städtische Bauordmer nungsamt zuständig, um den Verstoß zu ahnden. Es leitet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Wenn Ersatzpflanzungen gefordert werden, wird dann kontrolliert, ob sie auch gepflanzt werden?
Die Untere Naturschutzbehörde führt bei Privatgrundstücken stichprobenhaft Kontrollen durch. Dabei wird auch die Naturschutzwacht unterstützend eingesetzt. Bei Straßenbäumen wird dies durch das Amt für Grünordnung übernommen, hier erfolgt nach Angaben des Umweltreferats auch eine Abnahme durch den Meister des Pflegebezirks.