Augsburger Allgemeine (Land West)
Klappe auf, Katze raus
Vermieter muss dem Einbau in die Wohnungstür zustimmen
Irgendwie muss der Stubentiger ja nach draußen. Aber einfach so eine Katzenklappe in die Wohnungstür bauen, ist der falsche Weg. Das führt in den meisten Fällen unweigerlich zu Ärger mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft und kann mit der Kündigung enden.
Katzen in Mietwohnungen sorgen bei den Nachbarn selten für großen Ärger. Soll das Tier aber an die frische Luft, stehen Mieter in Mehrfamilienhäusern oft vor einem Problem: Wie kommt der Vierbeiner in den Hausflur und anschließend auf die Straße? Wer hierfür eigenmächtig eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, dem kann die Kündigung drohen, berichtet die Zeitschrift „Meine Wohnung, unser Haus“(Nr. 1/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.
Um eine Katzenklappe in der Wohnungstür anzubringen, bedarf es der Zustimmung sowohl des Vermieters als auch der Eigentümergemeinschaft – ebenso wie für eine Klappe in der Eingangstür des Hauses. Liegt diese Einwilligung nicht vor und weigert sich der Mieter, die Klappe trotz Abmahnung und Fristsetzung zurückzubauen, kann der Eigentümer das Mietverhältnis wegen vorsätzlicher, erheblicher Beschädigung beenden.
Bei Katzenklappen innerhalb der Wohnung sind die Folgen hingegen weniger dramatisch. Auch hier müsse zwar das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden. Ein unerlaubter Einbau in einer Zimmertür sei aber meist nicht schwerwiegend genug, um dem Mieter zu kündigen.