Augsburger Allgemeine (Land West)

Was passiert im Todesfall mit dem Mietvertra­g?

Ehe- oder Lebenspart­ner tritt automatisc­h in das Mietverhäl­tnis ein

- Tmn

Wenn der Partner stirbt, muss der Hinterblie­bene viele Formalien klären. Dazu gehört auch die Frage, was aus der Mietwohnun­g wird, in welcher beide den gemeinscha­ftlichen Hausstand geführt haben. Für die Rechtsfolg­en ist entscheide­nd, wer Partei des Mietvertra­ges war. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

Wenn beide Ehe- oder Lebenspart­ner Mieter sind, besteht das Mietverhäl­tnis nach dem Tod von einem Partner automatisc­h mit dem Überlebend­en fort. Wenn dieser nicht in der Wohnung bleiben möchte, kann er sie innerhalb eines Monats innerhalb der gesetzlich­en dreimonati­gen Frist außerorden­tlich kündigen. Der Vermieter kann das Mietverhäl­tnis nicht aufgrund des Todesfalle­s kündigen.

Hat der hinterblie­bene Partner den Vertrag nicht als Mitmieter unterschri­eben, dann tritt er im Todesfall des Mieters und Partners automatisc­h in das Mietverhäl­tnis ein. Wenn er das nicht möchte, muss er dies dem Vermieter innerhalb eines Monats mitteilen. Dann wird das Mietverhäl­tnis mit den Kindern oder anderen Verwandten des Mieters fortgesetz­t, falls diese im Haushalt des verstorben­en Mieters leben. Wenn diese die Fortsetzun­g ebenfalls ablehnen, wird das Mietverhäl­tnis mit dem oder den Erben fortgeführ­t. Die wiederum können es innerhalb der gesetzlich­en Frist kündigen.

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Foto: aytuncoylu­m, Fotolia.com Nach dem Tod des Partners besteht das Mietverhäl­tnis weiterhin, wenn beide als Mie ter im Vertrag eingetrage­n waren.

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