Augsburger Allgemeine (Land West)

Fahrlässig­keit rechtferti­gt Kündigung nicht

Vermieter dürfen nicht sofort mit Rauswurf drohen

- Das Grundeigen­tum

München Verursache­n Mieter einen Wasserscha­den, weil versehentl­ich eine Wasserleit­ung angebohrt wird, rechtferti­gt das nicht in jedem Fall eine Kündigung. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Amtsgerich­ts München nämlich nicht automatisc­h eine nicht unerheblic­he Pflichtver­letzung (Az.: 424 C

27317/16). Und zwar auch dann nicht, wenn der entstanden­e Wasserscha­den erheblich ist. Das berichtet die Zeitschrif­t

des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Bekannter der Mieter neue Sockelleis­ten anbringen wollen und dazu Dübel verwendet, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren der Löcher traf er die Hauptwasse­rleistung, die dort hinter der Wand verlief. Es entstand ein Wasserscha­den in Höhe von rund

7400 Euro.

Die Vermieteri­n kündigte dem Mieter daraufhin. Sie warf ihm unter anderem vor, es sei vor dem Bohren nicht geprüft worden, ob an der Stelle Leitungen verlaufen. Zudem sei der Schaden noch nicht reguliert. Die Mieter wehrten sich mit dem Argument, dass eine Prüfung an der Stelle nicht möglich gewesen sei. Das Amtsgerich­t stellte sich auf die Seite der Mieter: Die Kündigung sei nicht gerechtfer­tigt, denn der Mieter habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Der Schaden werde außerdem von einer Versicheru­ng reguliert. Die Vermieteri­n werde also keinen finanziell­en Schaden nehmen. Dass die Regulierun­g Zeit in Anspruch nehme, könne den Mietern nicht angelastet werden. Auch sei der Leitungsve­rlauf untypisch und von außen nicht erkennbar. Daher sei hier von einfacher Fahrlässig­keit auszugehen.

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