Augsburger Allgemeine (Land West)

Absaugen von Fett kostet

Warum die Methode keine Kassenleis­tung ist

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Kassel Fettabsaug­en ist weiterhin keine Leistung der gesetzlich­en Krankenver­sicherung. Die dauerhafte Wirksamkei­t der Methode sei nicht ausreichen­d gesichert, befand das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel.

Eine Klägerin aus Baden-Württember­g leidet an sogenannte­n Lipödemen, also schmerzhaf­ten Fettablage­rungen, die etwa an den Beinen, Armen oder Hüften entstehen, weil der Körper das Fett nicht richtig verteilt. Eine erfolgreic­he Behandlung ist mit den bislang zugelassen­en Methoden oft nicht möglich.

Deshalb beantragte die Frau bei ihrer Krankenkas­se eine sogenannte Liposuktio­n – das Absaugen dieser Fettablage­rungen. Dies lehnte die Krankenkas­se jedoch ab.

Dennoch ging die Patientin für eine Liposuktio­n ins Krankenhau­s. Die Ärzte saugten aus jedem Bein nahezu acht Liter Fett ab. Danach klagte die Frau auf Erstattung ihrer Kosten von zunächst 4416 Euro. Inzwischen ließ sie zwei Folgeopera­tionen vornehmen und fordert von ihrer Krankenkas­se insgesamt 11364 Euro.

Ihre Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die Methode entspreche nicht den Anforderun­gen für Qualität und Wirtschaft­lichkeit der gesetzlich­en Krankenver­sicherung. Dies sei aber „im Interesse des Patientens­chutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragsza­hler zu gewährleis­ten“, betonte das BSG. Der gemeinsame Bundesauss­chuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkas­sen, der über den Leistungsk­atalog der gesetzlich­en Krankenver­sicherung entscheide­t, habe zwar eine Erprobung der Liposuktio­n veranlasst. Dass die Methode möglicherw­eise „das Potenzial einer Behandlung­salternati­ve“habe, reiche für eine Kostenerst­attungspfl­icht der Kassen aber nicht aus.

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Foto: MEV Viele Menschen wünschen sich einen fla chen Bauch. Aber ärztliches Fettabsau gen ist keine Kassenleis­tung.

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