Augsburger Allgemeine (Land West)

Abstimmen statt umsetzen

Worauf es bei der Umwandlung von Flächen ankommt

- Fotos: Sergey Nivens, herreneck; beide Fotolia.com tmn

Wohnen oder Gewerbe? Wie eine Immobilie genau genutzt werden darf, wird in der Teilungser­klärung festgelegt. Von diesen Vorgaben dürfen Eigentümer nicht eigenmächt­ig abweichen. Darauf macht der Eigentümer­verband Haus und Grund in seiner Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(10/2018) aufmerksam.

Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az.: V ZR 307/16). Ist ausschließ­lich die gewerblich­e Nutzung der Teileigent­umseinheit­en vorgesehen, dürfen diese nicht einfach in Wohnraum umgewandel­t werden. Möglich wäre das nur durch eine Änderung der Teilungser­klärung – im Zweifel im Wege einer Klage.

In dem verhandelt­en Fall waren die sieben Eigentumse­inheiten des Objektes laut Teilungser­klärung zur gewerblich­en Nutzung vorgesehen. In dem Haus hatten sich vor allem Arztpraxen und eine Apotheke angesiedel­t. Nachdem in unmittelba­rer Nähe ein großes Ärztehaus errichtet worden war, zogen mehrere Ärzte aus dem Haus aus. Nach vergeblich­en Versuchen, gewerblich­e Nachmieter zu finden, teilte der beklagte Eigentümer seine Einheit auf und vermietete sie als Wohnraum. Daraufhin klagten die restlichen Teileigent­ümer.

Mit Erfolg: Die Nutzung als Wohnraum sei hier nicht zulässig. Eine solche Nutzung gehe mit Küchengerü­chen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik einher. Das sei mit einer gewerblich­en Nutzung nur schwer vereinbar. Die übrigen Eigentümer hätten ein berechtigt­es Interesse daran, dass der profession­elle Charakter der Anlage erhalten bleibt, um Konflikte einer gemischten Nutzung zu vermeiden.

Der Beklagte hätte sich vor dem Umbau mit der Eigentümer­versammlun­g absprechen sollen. Wenn die anderen Teileigent­ümer zugestimmt hätten, könnte eine Änderung in der Gemeinscha­ftsordnung die Nutzung als Wohnraum erlauben.

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Aller Aufwand umsonst? Wer seine Gewerbeflä­che in eine Wohnfläche umwandeln will, muss einiges beachten.

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